Gesundheitsgefahr durch Kaufsache kann Sachmangel darstellen

Kauf und Leasing
18.06.2015175 Mal gelesen
Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss.

Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss.

Das hat das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 15.12.2014 - 27 O 324/13 entschieden

Die Klägerin hatte eine Ledercouch gekauft. Nachdem sie sich bei der Verkäuferin über einen unangenehmen Geruch beschwerte, tauschte die Verkäuferin die Couch aus. Da sie auch bei der neuen Couch einen unangenehmen Geruch wahrnahm, verlangte die Klägerin von der Verkäuferin unter Fristsetzung erneut Nachbesserung. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage begehrte sie sodann von der beklagten Verkäuferin Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Couch.

Zuviel Ameisensäure in der Couch

Das Landgericht Stuttgart gab der Klägerin hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs Recht. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die als Ersatz gelieferte Ledercouchgarnitur viel zu viel Ameisensäure enthielt. Der Einsatz von Ameisensäure sei zwar bei der Verarbeitung von Leder weit verbreitet und anerkannt, weshalb ein gewisser Wert von Ameisensäure auch üblich sei. Vorliegend sei dieser übliche Wert jedoch um ein Vielfaches überschritten worden. Dies, so das Gericht, stelle einen Sachmangel dar. Dieser konkrete Mangel sei auch nicht unerheblich, denn durch die vielfache Überschreitung des üblichen Wertes von Ameisensäure sei auch das Risiko einer Gesundheitsschädigung erhöht.

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