Ansprüche wegen eines Mangels vor Fertigstellung des Werkes

Kauf und Leasing
28.08.2008949 Mal gelesen

Das OLG Koblenz hat in einer interessanten Entscheidung am 18.10.2007 (AZ 5 U 521/07) für Recht erkannt, dass in besonders gelagerten Fällen dem Bauherrn auch schon vor Fertigstellung des Bauwerks werkvertragliche Schadenersatzansprüche zustehen können.

Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn sich bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel zeigen, denen nicht mehr durch Nachbesserung abgeholfen werden kann oder bei denen der Unternehmer sein Nachbesserungsrecht aus anderen Gründen verloren hat.

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn die Arbeiten vertragswidrig eingestellt oder verzögert werden und zwar selbst dann, wenn ein Fertigstellungstermin nicht vertraglich vereinbart worden ist.

Wenn nämlich der Bau eines Einfamilienhauses im Frühjahr begonnen wird, kann der Bauherr regelmäßig damit rechnen, dass die Arbeiten bis zur Dacheindeckung vor Winterbeginn fertig gestellt sind.

Im vorliegenden Fall waren Bodenplatte und Kellergeschoss so mangelhaft, dass nachfolgende Arbeiten hierauf nicht gegründet werden konnten. Eine sachgerechte Nachbesserung hat der Unternehmer nicht angeboten, sodass eine zügige Fertigstellung, jedenfalls bis zur winterfesten Dacheindeckung nicht mehr erfolgte. Die klagenden Eheleute sind dann gegen Mitte des darauffolgenden Jahres vom Vertrag zurückgetreten und haben Schadenersatz geltend gemacht. Beides hält das OLG Koblenz für gerechtfertigt.