Ungerechtfertigter Abbruch einer Ebay-Auktion begründet Schadenersatzanspruch

Kauf und Leasing
06.11.2014299 Mal gelesen
OLG Hamm bestätigt erstinstanzliche Verurteilung eines Ebay-Verkäufers zur Zahlung von 5.054,00 EUR wegen Nichterfüllung nach grundlosem Abbruch einer Ebay-Auktion, für die bereits ein Gebot vorlag

Wer ohne rechtfertigenden Grund eine Ebay-Auktion abbricht, für die bereits ein Gebot abgegeben wurde, macht sich schadenersatzpflichtig.

Dies hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 30.10.2014 (Az.: 28 U 199/13) entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Ein Unternehmen hatte einen gebrauchten Gabelstapler bei Ebay zu einem Startpreis von 1,-- EUR zum Verkauf angeboten.

Der Kläger beteiligte sich an der Auktion mit einem Höchstgebot von 345,00 EUR. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler anderweitig für 5.355,00 EUR verkauft
hatte, brach sie die Auktion bei einem aktuellen Gebot des Klägers als Höchstbietenden in Höhe von 301,00 EUR ab.

Hieraufhin erhob der Kläger Klage..

Zu Recht, so das OLG Hamm und bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz, die die Beklagte zur Zahlung von  5.054,00 EUR an den Kläger verpflichtete.

Durch die Inserierung des Gabelstaplers bei Ebay habe die Beklagte ein verbindliches Angebot abgegeben, welches der Kläger zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion durch Abgabe seines Höchstgebotes wirksam angenommen habe. Zwischen den Parteien sei somit ein Kaufvertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichtete, an den Kläger den Gabelstapler zu dem von ihm abgegebenen Höchstgebot zu übergeben. Von dieser Verpflichtung hätte sich die Beklagte nur befreien können, wenn ihr entsprechend den Ebay-Verkaufsregeln ein rechtfertigender Grund zum Abbruch der Auktion zur Seite gestanden hätte. Der Wunsch, so das Gericht weiter, den angebotenen Verkaufsgegenstand außerhalb von Ebay anderweitig zu veräußern, stelle keinen derartigen rechtfertigenden Grund dar.

Nachdem die Beklagte ihre Verkäuferpflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt habe, stehe ihm ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, dessen Höhe sich anhand des von der Beklagten erzielten Verkaufserlöses abzüglich des von dem Kläger abgegebenen Höchstgebotes berechne.