Gebrauchtwagenkauf - Nacherfüllung oder Vertragsrücktritt jetzt auch bei Verschleißteil-Mängeln?

Kauf und Leasing
30.04.20082920 Mal gelesen

Nach fast sechs Monaten war an einem beim Händler gekauften Gebrauchtwagen ein Motorschaden entstanden, der durch den Ausfall eines verschlissenen Riemenspanndämpferelements verursacht worden ist. Daher forderte der Autokäufer Ersatz von Nutzungsausfall, sowie Reparatur- und Anwaltskosten von dem Autohändler.

Hier handelte es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB), wonach gem. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ein Verbraucher (handelt zu privaten Zwecken) von einem Unternehmer (handelt zu gewerblichen, selbstständigen Zwecken) eine bewegliche Sache kauft. Dabei ist gesetzlich normiert, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf die Frist zur Gewährleistung mindestens zwei Jahre betragen muss. Eine schriftlich davon abweichende Vereinbarung zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist oder selbst zum Ausschluss der Gewährleistung ist nicht möglich (vgl. § 475 Abs. 1 BGB). Allerdings kann bei einem Kauf von gebrauchten Sachen - wie Gebrauchtwagen - die Frist zur Gewährleistung nach § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Gewährleistung heißt, dass der Verkäufer für Mängel haftet, die bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen haben. Jedoch ist zu differenzieren, ob es sich um einen Sachmangel oder um eine Verschleißerscheinung handelt. Dies ist gerade bei Gebrauchtwagen problematisch. Diese haben aufgrund ihrer vorangeschrittenen Lebenszeit, im Vergleich zu Neuwagen, Gebrauchs- und Abnutzungsspuren, welche vom Käufer hinzunehmen sind. Kompliziert wird es, wenn es um einen etwaigen Defekt eines Verschleißteils geht. Dann ist durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob ein Sachmangel oder nur ein Verschleiß vorliegt.

Zudem kommt dem Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute. Danach wird für Mängel die sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe der Sache zeigen, vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe vom Verkäufer /Händler an den Käufer mangelhaft war. Daher trifft die Beweispflicht innerhalb der ersten sechs Monate den Unternehmer, danach den Verbraucher. Für den Unternehmer ist es bei Gebrauchtwagenfällen häufig schwierig die Mangelfreiheit bei Übergabe nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Besonderheit, dass das OLG Koblenz entschied, dass auch bei einem verschleißbedingten Mangel

  • innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Gebrauchtwagens vermutet wird, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war,
  • wenn dieser bei normaler Nutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist als vollständiger Verschleiß auftritt.

Durch diese Beweislastumkehr muss nu der Autohändler die Vermutung widerlegen, dass der Verschleiß schon bei Übergabe vorhanden war. Diese Rechtsprechung stärkt die Käuferposition, da nun unter den o.g. Voraussetzungen auch Verschleißerscheinungen erfasst würden. Die überwiegende Rechtsprechung erfasst aber derzeit solche Verschleißerscheinungen an PKW nicht als Sachmangel. Eine Entwicklung der Rechtsprechung bleibt daher abzuwarten.
In dem hier zu entscheidenden Fall konnte der Unternehmer dann aber durch Zeugenaussagen und ein eingeholtes Sachverständigengutachten letztlich den Nachweis führen, dass vor dem Verkauf weder Anhaltspunkte für den Mangel vorhanden waren noch der Wechsel des Riemenspanndämpferelements notwendig erschien. Daher wurde die Klage zu Ungunsten des Autokäufers abgewiesen (OLG Koblenz, 6 U 768/06).

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.