Kaufrecht: Herkunft einer Ware und Beschaffenheitsvereinbarung

Kauf und Leasing
15.10.2012608 Mal gelesen
Die vereinbarte Herkunft des Kaufgegenstandes als geschuldete Beschaffenheit

Bei einem Kaufvertrag ist die Ware mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil (5 U 1499/11) entschieden, dass auch die zugesagte Herkunft der Kaufsache Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann.

Weicht die gelieferte Ware davon ab, so ist diese mangelhaft.

Im entschiedenen Fall waren für ein Aufforstungsprojekt Douglasien "aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe" geschuldet. Die Lieferung von Douglasien anderer Herkunft stellte damit einen Mangel dar, auch wenn die gelieferten Pflanzen eventuell "besser und hochwertiger" gewesen wären. Auf Letzteres kommt es nicht an.

Ein anderes Beispiel aus der Rechtsprechung wäre, dass Inlandsschrott an Stelle des vertraglich vereinbarten Auslandsschrotts geliefert wird.

Die Mangelhaftigkeit führt dann dazu, dass der Käufer einen eventuell bereits gezahlten Kaufpreis, Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangen kann.