Achtung - Abmahnfalle: abgekürzte Vornamen im Impressum und rechtliche Folgen - Rechtsanwältin Wienen, Berlin, informiert

Kauf und Leasing
27.06.20071649 Mal gelesen

Wer im Internet als Händler auftritt, sollte immer auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung sein: Zahlreiche "Abmahnfallen" lauern. Den Abgemahnten drohen hohe Schadensersatzforderungen. In einem "Abmahnfall" hat in diesem Jahr das Kammergericht Berlin entschieden, dass ein abgekürzter Vorname im Impressum nicht bloß eine Bagetelle ist.

Landgericht Berlin - "Bagatelle"

So hatte zunächst die vorige Instanz, das Landgericht Berlin, entschieden. Mit der Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte der abmahnende Händlers - dessen bei ebay tätiger Konkurrent hatte den Vornamen im Impressum abgekürzt - vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg. Das Gericht bewertete den Fall nicht als Rechtsverstoß, sondern stufte die Abkürzung des Vornamens als Bagatelle ein.

anders das Kammergericht Berlin: Händler muss den vollständigen Vornamen angeben!

Auf den Widerspruch des Klägers hin kam das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 5 W 34/07 vom 13.02.2007) zu einem anderen Ergebnis. Es untersagte dem Händler, mit dem unvollständigen Impressum als Händler bei ebay tätig zu sein. Begründung: Bei abgekürzten Vornamen im Impressum könne der Verbraucher nicht wissen, gegen wen er klagen müsse. Es könne sich nämlich bei der im Impressum genannten Person auch um ein anderes Familienmitglied mit demselben Anfangsbuchstaben im Vornamen handeln.  Fristeinhaltungen könnten erschwert und Verfahrensvorbereitungen beeinträchtigt werden, wenn unklar sei, gegen wen geklagt werden müsse.  Die Verletzung der Informationspflicht könne den in Konkurrenz stehenden Händler benachteiligen.