Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf: Gebrauchtwagenkauf und Beweislast bei Mängeln:

Kauf und Leasing
04.06.20071986 Mal gelesen

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer(Händler) eine bewegliche Sache, so liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.

Ist eine solche Konstellation gegeben, so hat dies rechtliche Konsequenzen.

So wird insbesondere gem. § 476 BGB vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten danach eingetreten war.

Diese Regelung beinhaltet eine Beweislastumkehr. Führt der Käufer den Nachweis, dass innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel aufgetreten ist, so muss der gewerbliche Verkäufer nachweisen, dass dieser im besagten Zeitpunkt noch nicht vorhanden war.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat nunmehr in einem Urteil vom 19.4. 2007 (5 U 768/06) bekräftigt, dass diese Grundsätze auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Regelung auch bei gebrauchten Autos gelten, wenn bei diesen "bei normaler Nutzung" innerhalb von sechs Monaten "ein vollständiger Verschleiß" aufgetreten ist.

Es obliegt alsdann dem Gebrauchtwagenhändler, "die Vermutung zu widerlegen, dieser Verschleiß habe schon bei Übergabe vorgelegen".Der Unternehmer muss also den Nachweis führen,dass die Sache im Zeitpunkt der Übergabe den besagten Mangel nicht aufgewiesen habe.

Der Ausgang einer Auseinandersetzung zwischen Verbraucher und Verkäufer hängt alsdann davon ab, ob es dem Händler gelingt, durch Zeugen oder Sachverständigengutachten den Nachweis zu führen, dass der fragliche Mangel im Zeitpunkt der Übergabe gerade noch nicht vorhanden war.

Der Berufungssenat in Koblenz hat in diesem Zusammenhang auch nochmals unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekräftigt, dass ein Mangel auch dann angenommen wird, wenn ein wesentliches Motoraggregat (im entschiedenen Fall ein Riemenspanndämpferelement) etwa bei einer großen Inspektion vor dem Verkauf zwingend hätte ausgewechselt werden müssen, "weil dann in der Nichtauswechslung eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Gefahrübergang zu sehen wäre".

Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer jedoch durch Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten den Nachweis führen können, dass vor dem Verkauf weder Anhaltspunkte für den fraglichen Mangel vorhanden waren noch der Austausch des Elements als sachlich zwingend angesehen werden musste. Es erging deshalb eine Entscheidung zu Lasten des Käufers.