Vorliegend ging es um einen Gebrauchtwagenkäufer bei dessen Kfz das Navigationsgerät mangelhaft war. Trotz mehrerer Nacherfüllungsversuche konnte der Verkäufer den Mangel nicht beheben. Daraufhin wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dabei hatte sich das OLG Köln mit der Frage zu befassen, wann man in derartigen Fällen vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen lediglich unerheblichen Mangel handelt. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Gebrauchtwagen wesentlich höher anzusetzen als bei Neuwagen. Dem Käufer eines Gebrauchtwagens steht daher in der Regel kein Rücktrittsrecht zu, wenn es sich ausschließlich um reparable technische Mängel und/oder geringfügige optische Beeinträchtigungen handelt und der gesamte Nachbesserungsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis nicht wenigstens 5% erreicht. Der Käufer kann also bei einem verhältnismäßig geringfügigen Mangel den Rücktritt erklären. Nach Auffassung des OLG Bamberg liegt die Erheblichkeitsschwelle jedoch bei 10%.
OLG Köln, 3 U 70/06
- Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.