Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die 3- Wochen - Frist der Kündigungsschutzklage

Kassenarztrecht
12.05.20062357 Mal gelesen

Der Arbeitgeber muss nicht auf die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinweisen. Diese hat das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz entschieden.

1. Ausgangslage
Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses so muss er gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumt der diese Frist, so hat er nur in seltenen Fällen die Möglichkeit trotzdem eine Klage einzureichen und die nachträglich Zulassung zu erreichen ( vgl. § 5 KSchG)
Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage setzt aber voraus, daß der Arbeitnehmer schuldlos an der rechtzeitigen Klageerhebung verhindert war. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 darf den Arbeitnehmer keinerlei Verschulden treffen.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist aber selbst auch fristgebunden. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Klagefrist gestellt werden (5 Abs. 3 KSchG). Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Hindernis behoben ist, welches der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand.
Über den Antrag auf nachträgliche Zulassung entscheidet die Kammer durch Beschluss. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes keinen gemäß § 5 Abs. 4 die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.

2. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 17.10.2005 (Az.: 10 Ta. 245/05)
Die Arbeitnehmerin hat er beim Arbeitsgericht Koblenz nach Ablauf der oben genannten dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig hatte sie die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt. Sie argumentierte, der Arbeitgeber habe eine Verpflichtung gehabt, Sie auf die gesetzliche Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage hinzuweisen. Sie habe von der Rechtslage keine Kenntnis gehabt. Ein Verschulden an der verspäteten Einreichung sei nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen. Der Umstand, daß sie von der dreiwöchigen Klagefrist keinerlei Kenntnis gehabt habe, rechtfertige nicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Es gehöre zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten dass ein Arbeitnehmer sich nach Erhalt der Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und was er gegen diese unternehmen könne.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück und dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht wies ihrerseits diese Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war kein Rechtsmittel mehr möglich, so daß die Klage insgesamt erfolglos blieb.

3. Abschlussbemerkungen
Es ist aber anerkannt, daß eine nachträgliche Zulassung möglich ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhält. Dies muß der Arbeitnehmer aber dann auch beweisen können.
Versäumt man die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, so gibt es nur wenige Möglichkeiten, um die Fristversäumnis zu "retten". Es ist daher jedem Arbeitnehmer dringend anzuraten, sofort (!) nach Erhalt der Kündigung zu einem Rechtsanwalt zu gehen und sich beraten zu lassen. Dies sollte der Arbeitnehmer auch dann tun, falls er keinerlei Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sieht. Denn wenn sich der Arbeitnehmer über die Erfolgsaussichten irrt oder dieser falsch beurteilt und später erfährt,daß eine Klage unter Umständen erfolgreich gewesen wäre, so rechtfertigt dieser Irrtum eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage in der Regel nicht.

Rechtsanwalt Klaus Wille
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