Honorarrückforderung bei falscher Praxisgemeinschaft

Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft
24.07.201779 Mal gelesen
Betreiben Ärzte tatsächlich eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft), melden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) aber nur eine Praxisgemeinschaft an, kann das für die betroffenen Ärzte teuer werden.

Dann müssen die Honorarbescheide berichtigt werden und die Ärzte Honorar zurück an die KV zahlen.

Genau das erlebte ein Ärzte-Ehepaar. Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinbarung gab es an, eine Praxisgemeinschaft zu betreiben. Tatsächlich teilten sich die beiden HNO-Ärzte aber nicht nur die Praxisräume und das Personal, sondern behandelten auch die Patienten gemeinsam. Da sie nach außen den Anschein einer Praxisgemeinschaft wahrten, kam es dadurch zu einer Erhöhung der Fallzahl und der Honorare.

Die überhöhten Honorarforderungen wurden nun von der KV zurückverlangt. In den Praxen seien 768 Patienten behandelt worden. Die Analyse stichprobenhaft ausgewählter Einzelfälle hatte ergeben, dass die Behandlung der Patienten teilweise arbeitsteilig angelegt worden war. Im Ergebnis seien die Patienten damit gemeinsam behandelt, aber mehrere Behandlungsverträge abgeschlossen worden. Diese Organisation entspreche nicht der einer Praxisgemeinschaft.

Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen sah die Honorarrückforderung als berechtigt an (Urteil vom 25.01.2017, L 3 KA 16/14). Stehe ohne Zweifel (z.B. bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis gearbeitet und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben, sind die sie betreffenden Honorarbescheide auch zu berichtigen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten behandelt worden sind, entschied das LSG. Das Ärzte-Ehepaar muss für vier Quartale Honorar in Höhe von rund 57.000 Euro zurückzahlen.

"Ärzte, die kooperieren, sollten genau festlegen, wie die Form der Zusammenarbeit gestaltet wird. Rechtlich gibt es gravierende Unterschiede zwischen einer Praxisgemeinschaft und einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft", erklärt Jörg Treppner, Steuerberater und Fachberater Gesundheitswesen. Treppner: "Werden bei der vertraglichen Gestaltung Fehler oder gegenüber der KV falsche Angaben gemacht, kann das am Ende sehr teuer werden."

 

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