BaFin Meldung zu UDI "Festzins" Geldanlagen - Was sollten Anleger wissen?

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12.06.2019294 Mal gelesen
Mit 4 Meldungen v. 12.6.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bezüglich der UDI Gesellschaften UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG u. UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG Hinweise erteilt.

Die UDI ist ein großer, bankenunabhängiger Direktvertrieb von ökologischen Geldanlagen und hat nach Erkenntnissen der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 2/2019) mittlerweile rund 17.500 Anleger angeworben und seit 1998 eine rund halbe Milliarde Euro vor allem für 383 Windkraftanlagen, 46 Biogasanlagen und 90 Solarprojekte eingeworben.  Dies unter anderem mit Hilfe von Nachrangdarlehen und unter Verwendung des missverständlichen Namensteils "Festzins" bei bestimmten Anlageformen.

Mit vier Meldungen vom 12.6.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bezüglich der UDI Gesellschaften UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG sowie UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG auf einen möglichen Ausfall von Forderungen hingewiesen und damit eine Veröffentlichung der genannten Gesellschaften gemäß § 11a Abs. 1 Vermögensanlagegesetz(VermAnlG) bekannt gemacht.

Die BaFin Meldungen

Den genannten Gesellschaften stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins-und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen vorgenommen werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die oben genannten Emittenten ab. Dies meldete die Bafin am 12.6.2019.

Die BaFin weist in Ihren Meldungen vom 12.06.2019 darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass bedingt durch die Nachrangigkeit der von den in den Meldungen genannten Emittenten-Gesellschaften gegen die Projektgesellschaften bestehenden Forderungen es hinsichtlich der bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche zu einem Forderungsausfall kommen kann. Damit sei nach Ansicht der BaFin auch die Liquidität der genannten Gesellschaften gefährdet.

Was bedeuten die BaFin Meldungen für die Anleger?

Hintergrund dieser Meldungen der BaFin ist es, dass auch die Forderungen der Anleger gefährdet sein könnten oder mit einem etwaigen Verlust des angelegten Geldes zu rechnen sein könnte.

Es scheint sich damit zu realisieren was Beobachter der Öko-Vertriebsgesellschaft UDI seit Anfang dieses Jahres befürchten: Anleger, die in bestimmte Angebote der Öko-Vertriebsgesellschaft UDI investiert haben, müssen damit rechnen, dass ihre Forderungen auf Zinszahlung bzw. Rückzahlung ihres Investments möglicherweise nicht realisiert werden können. Über diese Problematik berichtete bereits Anfang des Jahres unter anderem die Zeitschrift Finanztest.

Der Name der genannten und von der UDI vertriebenen Anlagen und insbesondere die Benutzung des Wortes "Festzins" klingt nach einer bankähnlichen und einigermaßen sicheren Geldanlage mit stetiger Rendite. Dies ist allerdings so nicht ganz richtig. Denn bei den Investitionen, die die Gesellschaften mit dem Geld ihrer Anleger betreiben, handelt es sich rechtlich um sogenannten "Nachrangdarlehen", die mit einem wesentlich höheren Risiko für den jeweiligen Darlehensgeber verbunden sind. Insbesondere ist auch ein für den Anleger durch die Gesellschaft  an Dritte (wie z.B. die Projektgesellschaften für Windkraftanlagen, Biogasanlagen und Solarprojekte) gewährtes Nachrangdarlehen kein Festgeld wie bei einer Bank.

Nachrangdarlehen und Risiken für Anleger

Durch ein gewährtes Nachrangdarlehen wird man im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft, der ein solches Darlehen gewährt wurde, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Darlehensgeber einen Totalverlust erleben müssen und es besteht auch kein Schutz durch eine Einlagensicherung. In diesem Fall bekommen die betreffenden UDI Gesellschaften keine Rückzahlungen. Denn ein Nachrangdarlehen hat das Wesen, dass solche Forderungen im Falle der Insolvenz einer Anlagegesellschaft zunächst hinter die vorrangigen erstrangigen Forderungen "normaler Gläubiger" zurücktreten müssen.

Heißt auf Deutsch: Man bekommt zunächst im Falle einer Insolvenz als Investitionsgesellschaft kein Geld. Erst wenn die vorrangigen Gläubiger befriedigt sind und dann noch Geld vorhanden ist, gelangt das Geld an die Nachrangdarlehensgeber, also die betreffenden UDI-Gesellschaften zurück. Und dies führt dazu, dass diese Gesellschaften ihren Anlegern, mit deren Geld die Investitionen erfolgt sind, geringere oder sogar gar keine Zinsen mehr zahlen können und Rückzahlungen der Investition gefährdet sind. Das Risiko der Nachrangdarlehen realisiert sich so mittelbar auch bei den Anlegern selbst.

Aufklärung über Risiken bei der Beratung des Anlegers

Dies ist ein erhebliches Risiko eines Totalverlustes, auf das bei der Beratung der Anleger besondere Augenmerk gelegt werden muss. Anleger müssen wissen, mit welchem Risiko ihre Geldanlagen durch die Gesellschaften investiert werden.

Oftmals ist zwar auch so, dass dieses erhöhte Risiko auch mit vermeintlich höheren Zinsen entschädigt wird. Wenn aber bereits zu befürchten ist, dass Zinsen nicht mehr gezahlt werden können oder die Forderung insgesamt mit einem Totalverlust gefährdet ist, so stehen manche Anleger hinsichtlich ihrer Geldanlage möglicherweise vor einem Aus.

Wenn wie jetzt mit Meldung der BaFin vom 12.6.2019 das Geschäft der dort genannten UDI Gesellschaften nicht wie geplant läuft, können sich also Zinsen und Rückzahlungen auf längere Zeit verzögern oder vermeintlich sogar für den Anleger möglicherweise ganz ausfallen.

Was Anleger ist Anlegern zu raten?

Was ist Anlegern betroffener UDI-Gesellschaften zu raten? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Berliner Fachanwaltskanzlei  AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin rät besorgten Anlegern, sich frühzeitig über mögliche Rechte im Falle von Forderungsausfällen zu informieren und kritisch zu hinterfragen, ob sie selbst durch ihre Berater über die konkreten Risiken solcher Geldanlagen ausreichend informiert worden sind und die schriftlichen Unterlagen korrekt erklärt und verstanden wurden. Möglicherweise bestehen Ansprüche gegen Berater und sonstige Beteiligte.

"Wenn in der Investition Nachrangdarlehen eine Rolle spielen, ist stets eine ausreichende Risikoaufklärung des Anlegers geboten, die die persönliche Situation des Anlegers, aber auch die Anlageform berücksichtigt. Wichtig ist es im Fall der späteren Krise der Investition, dass der Anleger sich möglichst frühzeitig bei einem spezialisierten Rechtsanwalt Rat holt, damit durch diesen gegenüber der Anlagegesellschaft oder Dritten wirkungsvoll kommuniziert werden kann.", sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team bereits viele Fallkomplexe mit Beteiligung von Nachrangdarlehen bearbeitet und außergerichtliche Einigungen und Prozesserfolge erzielt hat.

Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen. 

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Themenbereich Bank- und Kapitalmarktrecht.

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