Bundesgerichtshof bestätigt: Regelung zur Reduzierung der Beteiligung an Bewertungsreserven nicht verfassungswidrig

Kapitalanlagerecht
18.07.201841 Mal gelesen
Mit dem Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz, kurz: LVRG) hat der Gesetzgeber den Versicherungsgesellschaften im Jahre 2014 die Möglichkeit eröffnet, die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den sogenannten Bewertungsreserven

Mit dem Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz, kurz: LVRG) hat der Gesetzgeber den Versicherungsgesellschaften im Jahre 2014 die Möglichkeit eröffnet, die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den sogenannten Bewertungsreserven zu reduzieren. Abweichend von dem Normalfall, wonach der Versicherungsnehmer hälftig an den Bewertungsreserven zu beteiligen ist, kann der Betrag herabgesetzt werden, wenn ein entsprechendes Sicherungsinteresse aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie besteht (§ 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Verbindung mit § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F.).

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2018 - IV ZR 201/17 - entschieden, dass die vorstehende - mit dem Lebensversicherungsreformgesetz eingefügte - Regelung nicht verfassungswidrig ist. Insbesondere stelle die am 07.08.2014 in Kraft getretene Neuregelung keine unzulässige Rückwirkung dar. Die Norm findet auf alle Versicherungsverträge Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 07.08.2014 noch nicht beendet waren.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache allerdings zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hatte nämlich keine Feststellung dazu getroffen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve unter den geschuldeten hälftigen Betrag vorliegen. In dem streitgegenständlichen Fall hatte die Versicherungsgesellschaft die zunächst angekündigte Bewertungsreserve in Höhe von 2.821,35 Euro auf 148,95 Euro reduziert. Der Versicherer habe zunächst im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast darzulegen, dass bei ihm entsprechender Sicherungsbedarf bestanden hätte.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Versicherungsgesellschaften zunehmend von dieser gesetzlichen Regelung Gebrauch machen und die Bewertungsreserven aufgrund des bestehenden Sicherungsbedarfes für Verträge mit Zinsgarantie reduzieren werden. Von einer anhaltenden Niedrigzinsphase dürfte erst einmal auszugehen sein. Die Leidtragenden sind die Versicherungsnehmer, die zunehmend immer weniger Geld aus ihrer Lebensversicherung herausbekommen. Immer mehr Versicherungsnehmer stellen sich daher die Frage, ob es noch sinnvoll ist, die Lebensversicherung weiterzuführen.