Grundstücksgesellschaft Rundling Schorfheidestraße GbR | Immobilienfonds Treuhand Darlehensverwertung UG und Co. KG klagt

Kapitalanlagerecht
16.05.201737 Mal gelesen
Rundling Schorfheidestraße GbR, als Gesellschafter in Anspruch genommen? Nicht vorschnell zahlen. Forderung aus Darlehen möglicherweise unberechtigt.

Gesellschafter des Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft Rundling Schorfheidestraße GbR sind gleich doppelt gestraft.

Nicht nur, dass der Fonds bereits ganz zu Anfang seiner Geschichte in Schieflage geriet, als der von der Geschäftsführerin ausgewählte Bauträger, der bis dahin am deutschen Markt noch nicht etabliert und hinreichend bekannt war, in Insolvenz ging. Auch in der Folge zeigten sich erhebliche Baumängel, die eine wirtschaftliche Vermietungen zumindest erschwerten.

Nunmehr macht die Immobilienfonds Treuhand Darlehensverwertung UG und Co. KG aus abgetretenem Recht der ehemaligen Geschäftsführerin des Fonds, der Ge So Bau Ag, Berlin, vermeintliche Ansprüche aus zwei Darlehen gelten, die diese zur Beilegung der Streitigkeiten über ihre Haftung wegen fehlerhafter Auswahl des Bauträgers der Gesellschaft gab, sodass die Gebäude damals fertig gestellt werden konnten.

Die Immobilienfonds Treuhand Darlehensverwertung UG und Co. KG bzw. deren Anwälte, die SKE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, fordern anteilige Darlehensbeträge der Gesellschafter aus zweier Darlehen, Darlehen I über Euro 1.743.505,32 ? und Darlehen II 449.323,31 ? zurück.

Nach Auffassung des Autors sind beide Darlehensverträge allerdings niemals wirksam zustande gekommen. Für die Aufnahme eines solchen Darlehens muss ein wirksamer Gesellschafterbeschluss zustande kommen. Darüber hinaus muss der Beschluss zur Aufnahme der Darlehen, so wie sie vertraglich vereinbart worden sind, berechtigen.

Hier wurde nach Auffassung des Autors der Ge So Bau AG ihre Doppelrolle - einerseits als Geschäftsführerin der Gesellschaft, andererseits als Vertreterin der Darlehensgeberin - zum Verhängnis.

Zum einen war die Gesellschafterversammlung am 12.07.1996 nicht wirksam einberufen worden. Sie war darüber hinaus nicht beschlussfähig und die Stimmabgabe war aufgrund einer Vielzahl unwirksam abgegebener Stimmen ungültig. Darüber hinaus wurden die Darlehensverträge auch nicht entsprechend des gefassten Beschlusses abgefasst und die Ge So Bau AG wusste als Geschäftsführerin der Gesellschaft und Vertreterin der Darlehensgeberin, dass sie nicht wirksam bevollmächtigt war.

Rechtlich führt dies dazu, dass die Darlehen ohne Rechtsgrund ausgereicht wurden. Grundsätzlich besteht somit ein Anspruch auf Herausgabe der Darlehensbeträge im Hinblick auf den Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Allerdings ist dieser Anspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt.

Gesellschafter, die über die SKE Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, sollten nicht vorschnell Forderungen anerkennen.

Derzeit vertreten wir bereits zwei Gesellschafter, die vor Berliner Gerichten auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden.