Einwurfeinschreiben kein Zugangsnachweis!

Jugendstrafrecht
25.01.200612306 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 11 WF 1013/04) hat in einem Unterhaltsverfahren per Beschluß am 29.11.2005 entschieden, daß das Einwurfeinschreiben nicht als Beweis für die Zustellung eines Schreibens ausreicht. Anders als das Übergabeeinschreiben, werde das Einwurfeinschreiben nur in den Briefkasten eingelegt. Die Entscheidung ist für die Praxis äußerst wichtig.
 
1. Einführung
Die Deutsche Post AG hat 1997 das sog. Einwurfeinschreiben eingeführt. Beim Einwurfeinschreiben wird die Einlegung des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers mit Datum -und Zeitangabe sowie die Unterschrift des Zustellers auf einem Auslieferungsbeleg. eingetragen. Auf der Homepage der Deutschen Post, kann man nach einigen Tagen den Zeitpunkt des Einwurfs erfragen und ausdrucken. Seit jeher war aber der Beweiswert des Einwurfeinschreibens umstritten. Denn mit dem Einwurf war nicht zwingend festgestellt, daß das Schreiben in die Hand des Empfängers - sondern nur in den Briefkasten - gelangt ist.
 
2. Für welche Fälle ist der Nachweis wichtig?
Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem anderen zugeht. Gerade in den Fällen, in denen Willenserklärungen, z.B. Kündigungen, Widerrufe, Anfechtungen, abgegeben werden, kann es in einem Prozeß zwingend vorgeschrieben sein, daß man den Zugang der Willenserklärung nachweisen kann. Dies gilt v.a. auch in den Fällen, in den Fristen eingehalten werden müssen. Denn die Beweislast für den Zugang dieser Erklärungen trägt immer derjenige, der sich darauf beruft. Behauptet z.B. der Arbeitgeber, daß er dem Arbeitnehmer gekündigt hat, so muß er dies im Zweifelsfalle beweisen können.
 
3. Rechtsprechung
Ein Teil der Rechtsprechung lehnte den Nachweis des Zugangs der Schreiben aus verschiedenen Gründen ab. Sie argumentierten ähnlich wie das Oberlandesgericht Koblenz am 29.11.2005.
 
Es gibt aber auch Entscheidungen, die für den Nachweis des Zuganges genügen lassen, daß das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen und dies durch den Postzusteller dokumentiert wird. Sie arbeiteten u.a. mit der Rechtsfigur des sog. Anscheinsbeweis (auch sog. prima - facie Beweis). Der Beleg des Zustellers lasse in der Regel darauf hindeuten, daß das Einschreiben ordnungsgemäß abgesandt und auch zugegangen sei (vgl. AG Paderborn in: NJW 2000, S. 3722 f., ArbG Karlsruhe Urteil vom 09.03.2004, Az.: 6 Ca 569/03 zitiert nach: http://www.arbeitsgerichte.landbw.de/lag/home.nsf/868D9F932BD78754C1256EEC001D1E3C/$file/6-Ca-569-03.pdf). Es reiche aus, daß der Einlieferungsbeleg und der Auslieferungsbeleg vorgelegt werden (ArbG Karlsruhe a.a.O.)
 
Einige Gericht - wie z.B. das Landesarbeitsgericht Hamm -hören den jeweiligen Zusteller als Zeugen an. Hier besteht natürlich das Risiko, daß sich der Zusteller aufgrund der Vielzahl der Aufträge nicht mehr an die jeweilige Zustellung erinnert. (vgl. LAG Hamm in: LAGReport 2003, S. 8 ff.)
 
In der Entscheidung des OLG Koblenz lautet die ablehnende Begründung wie folgt:
""Die - formelle - Beweisregel des § 418 ZPO vermag nicht einzugreifen; unbeschadet der Urkundsqualität überhaupt (ablehnend Reichert a.a.O.: "technische Aufzeichnung") handelt es sich bei den fraglichen Dokumenten - nach der Privatisierung der vormaligen Deutschen Bundespost (vgl. Art. 87 f GG ) - jedenfalls nicht um öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO (...). Zugunsten des Klägers mag allerdings der Beweis des ersten Anscheins für den ordnungsgemäßen Einwurf der Sendung sprechen (vgl. AG Paderborn NJW 2000,3722,3723; Reichert a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 130 Rn. 21). Die Beklagte hat aber - unwidersprochen - vorgebracht, dass in der von ihr bewohnten Wohnanlage etwa 40 Briefkästen vorhanden und es dieserhalb schon mehrfach zu Fehlzustellungen gekommen sei; damit hat sie den Anscheinsbeweis erschüttert. Die volle Beweisführung obliegt damit wieder dem Kläger, der die Vernehmung der Zustellerin angeboten hat."
 
4. Konsequenzen
Das Einwurfeinschreiben ist aus rechtlicher Sicht nur unzureichend zu gebrauchen. Zwar gibt es einige Gerichte, die das Einwurfeinschreiben aus verschiedenen Gründen als ausreichend ansahen. Aber nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes wird diese Zahl geringer werden. Daher müssen sichere Möglichkeiten gesucht werden. Diese sind
a) das Einschreiben mit Rückschein, b) die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung und c) die Zustellung des Schreiben mit Gerichtsvollzieher
 
Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein nur dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Dann wird zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten hinterlegt, doch hier stellt sich dann die Frage, ob und wann das Schreiben dann zugegangen ist: mit der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens bei der Post oder erst mit der Abholung des Schreibens bei der Post.
 
Sichere Methoden sind daher
die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen mit schriftlicher Empfangsbestätigung oder
die Zustellung des Schreibens per Gerichtsvollzieher.
 
Rechtsanwalt
Klaus Wille
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