Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber umfasst keine virtuellen „A

anwalt24 Fachartikel
05.08.2020162 Mal gelesen
EuGH konkretisiert europäischen En­force­ment-Richt­li­nie 2004/48/EG

Bei der Frage der Reichweite eines Auskunftsanspruches gegen Plattformbetreiber bei Rechtsverstößen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst die europäischen En­force­ment-Richt­li­nie 2004/48/EG konkretisiert. Bei Urheberrechtsverletzungen kann der Geschädigte danach nur Auskunft über die Postanschrift des Schädigers verlangen, nicht aber über virtuelle Daten, wie IP-Adresse oder E-Mail-Adresse.

Verweigerte Auskunft über Nutzerdaten

In den Jahren 2013 und 2014 waren auf der Internetplattform YouTube Filme illegal eingestellt worden. Der Rechteinhaber, die Con­stan­tin Film Ver­leih GmbH, verlangte daraufhin Auskunft über die Nutzerdaten wegen Urheberrechtsverletzungen - YouTube aber verweigerte die Auskunft. Insbesondere E-Mail-Adres­se, Te­le­fon­num­mer und IP-Adres­se der Nutzer wollte die Plattform nicht preisgeben.

Constantin Film dagegen berief sich auf einen Auskunftsanspruch, der auch die Auskunft von virtuellen Nutzerdaten umfassen solle. In der europäischen En­force­ment-Richt­li­nie ist unter anderem der Auskunftsanspruch hinsichtlich der "Adresse" der Nutzer geregelt. Fraglich war nun, was unter "Adressen" im Sinne der Richtlinie zu verstehen sei. Den Streit über die Reichweite des Auskunftsanspruches konnte zuletzt nur noch der EuGH klären.

Was meint "Adresse"?

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.07.2020 (Az.: C-264/19) nun den Inhalt eines solchen Auskunftsanspruches konkretisiert. Orientiert hat sich das Gericht dabei besonders am Wortlaut der Vorschrift.

Im Ergebnis seien daher von dem Begriff "Adresse" keine virtuellen Angaben der Nutzer, wie E-Mail-Adres­se, IP-Adres­se oder Te­le­fon­num­mer, sondern allein die Postanschrift umfasst. Der ge­wöhn­li­che Sinn des Be­griffs "Adres­se" er­fas­se nur die Post­an­schrift und könne sich ohne weitere Präzisierung eben nicht auch auf andere Nutzerdaten beziehen, so der EuGH. Für eine weite Auslegung des Begriffes gebe es keine Anhaltspunkte.

Gleichgewicht zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und Urheberrechten

Die Richter mussten besonders zwei gegenteilige Interessen in ein Gleichgewicht bringen. Bei Rechtsverstößen im Internet sind Urheberrechte der Rechteinhaber betroffen. Gleichzeitig entfällt bei einem Auskunftsanspruch der Schutz personenbezogener Daten. Diese beiden Interessen seien auch in der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen. Gegen eine weite Auslegung des Begriffes "Adresse" spreche zudem auch, dass die EU-Richtlinie lediglich auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt sei.

Allerdings betont der EuGH in seiner Entscheidung auch, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten frei stehe, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weitergehenden Auskunftsanspruch im nationalen Recht zuzusprechen. Dies stehe al­ler­dings unter dem Vor­be­halt, dass ein an­ge­mes­se­nes Gleich­ge­wicht zwi­schen den ver­schie­de­nen be­trof­fe­nen Grund­rech­ten ge­währ­leis­tet ist und die an­de­ren all­ge­mei­nen Grund­sät­ze des Uni­ons­rechts, wie etwa der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz, be­ach­tet wer­den.

 

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