US-LLC und der Bundesfinanzhof

EU Recht
27.05.2010805 Mal gelesen
Bei der Frage nach der geeigneten Gesellschaftsform für die Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterunternehmens stelt sich oftmals auch die Frage "LLC" oder "Inc."

 Beide Rechtsformen bedeuten eine beschränkte Haftung, also beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft. Betreff Besteuerung von Gewinnen der Inc. in den USA gilt, dass diese sowohl auf Gesellschaftsebene als auch im Falle der Ausschüttung auf Gesellschafterebene besteuert werden. Bei der LLC dagegen haben Sie die Wahl ("check the box"), ob Sie eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft (Doppelbesteuerung) oder als Personengesellschaft (nur auf Gesellschafterebene) möchten. Dies ist die Sicht betreff US-Besteuerung. Darüber hinaus müssen Sie unter Berücksichtigung des Deutsch-Amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens klären, was dies im Fall des Zuflusses von Gewinnen aus den USA bei der Muttergesellschaft / Gesellschafter bedeutet. Und im Falle der LLC müssen Sie sich aus Sicht des deutschen Fiskus - wenn Sie sich denn für eine Besteuerung als Personengesellschaft entschieden haben - einem sogenannten Typenvergleich unterwerfen, am dessen Ende dann die Frage beantwortet ist, ob der deutsche Fiskus die LLC betreff Besteuerung (nicht hinsichtlich der Frage der Haftungsbeschränkung)  als Personen- oder eben doch als Kapitalgesellschaft einstuft. Denn: Die Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates ist nicht maßgebend; ob eine ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, bestimmt sich für Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht.

Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann deutsche Steuerpflicht auslösen: Mehr im US Rechtsblog www.usa-recht.de