Freier Zugang der EU Bürger zu den staatlichen Hochschulen eines anderen EU- Mitgliedstaates? Anforderungen an eine Kapazitätsbegrenzung für Angehörige eines anderen EU Mitgliedsstaates, die es z.B. D

EU Recht
14.04.2010690 Mal gelesen

Jeder Bürger eines EU Mitgliedsstaates ist zugleich Bürger der Europäischen Union, ein sog. Unionsbürger. Der EG und der EU Vertrag verbietet aus dieser Unionsbürgerschaft, einen EU Bürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat zu verbieten.
Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des EU- Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats.
 
Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfordert, dass alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaat in den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleiche Behandlung wie Inländer genießen; dies gilt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen. Dieses Verbot erfasst auch Situationen, die die Voraussetzungen für en Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen.
 
Auf der anderen Seite sind die Mitgliedstaaten frei, sich für ein Bildungssystem zu entscheiden, das auf einem freien Zugang zur Ausbildung beruht ? ohne Beschränkung der Zahl der Studierenden, die sich einschreiben können ?, oder für ein System, das auf einem regulierten Zugang beruht, bei dem die Studierenden ausgewählt werden. Haben sie sich jedoch einmal für eines dieser Systeme oder für eine Kombination derselben entschieden, müssen die Modalitäten des gewählten Systems dem Unionsrecht und insbesondere dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit entsprechen.
 
Eine Ungleichbehandlung durch eine Regelung, die den Zugang zu staatlichen Hochschulen wegen der Nationalität muss gerechtfertigt sein.
Dafür muss die betroffene Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
 
Kein entscheidender Grund für die Ungleichbehandlung kann die Sorge des Mitgliedsstaates vor übermäßiger Belastung zur Finanzierung des Hochschulunterrichts sein. Schwieriger zu beantworten ist die Frage der Wahrung der Einheitlichkeit des Systems des Hochschulunterrichts. Man könnte der Ansicht sein, dass die Teilnahme von nichtansässigen Studierenden an den betroffenen Studiengängen ein Niveau erreicht habe, das wegen der immanenten Begrenztheit der Aufnahmekapazität der Hochschuleinrichtungen und ihrer Personaldecke eine Verringerung der Qualität des Hochschulunterrichts zur Folge haben könnte. Um die Einheitlichkeit dieses Systems zu wahren und der eigenen Bevölkerung einen breiten und demokratischen Zugang zu einem Hochschulunterricht von guter Qualität zu sichern, könnte es geboten sein, zwischen den ansässigen und den nichtansässigen Studierenden eine Ungleichbehandlung einzuführen und die Zahl der Letztgenannten zu begrenzen. Diesem Argument könnte zuzugeben sein, es sich zwar nicht ohne Weiteres ausschließen lässt, dass es zur Vermeidung einer Gefahr für den Bestand eines nationalen Bildungssystems und seine Einheitlichkeit gerechtfertigt sein könnte, bestimmte Studierende ungleich zu behandeln.
 Bei dem Zugang zum Medizinstudium und paramedizinischen Studiengängen ist der Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu beachten.
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein kann, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt.
Zu fragen ist zunächst, ob der Schutz der öffentlichen Gesundheit wirklich gefährdet ist. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Verringerung der Qualität der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals letztlich die Qualität der Versorgung in dem betroffenen Gebiet beeinträchtigt, da die Qualität der medizinischen oder paramedizinischen Versorgung in einem bestimmten Gebiet von den Befähigungen des dort tätigen medizinischen Personals abhängt.
Auch ist nicht auszuschließen, dass eine etwaige Begrenzung der Gesamtzahl der Studierenden in den betreffenden Studiengängen ? u. a., um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen ? einen entsprechenden Rückgang der Zahl der Absolventen zur Folge hat, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung in dem betroffenen Gebiet letztlich zur Verfügung stehen, was sich dann auf das Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auswirken könnte. Insoweit ist einzuräumen, dass ein Mangel an medizinischem Personal schwerwiegende Probleme für den Schutz der öffentlichen Gesundheit mit sich brächte und dass es zur Vermeidung dieser Gefahr erforderlich ist, dass in ausreichender Zahl Absolventen in dieses Gebiet ziehen, um dort einen medizinischen oder paramedizinischen Berufe auszuüben. Bei der Prüfung dieser Gefahren ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals und dem Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der weniger kausal ist als der Zusammenhang zwischen dem Ziel der öffentlichen Gesundheit und der Tätigkeit des bereits auf dem Markt verfügbaren medizinischen Personals. Die Würdigung eines solchen Zusammenhangs hängt nämlich u. a. von einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung ab, bei der ausgehend von vielen zufallsabhängigen und ungewissen Elementen extrapoliert und die künftige Entwicklung des betreffenden Gesundheitssektors berücksichtigt werden muss, aber auch von einer Untersuchung der zum Ausgangszeitpunkt, d. h. gegenwärtig, bestehenden Situation.
 
Ferner ist bei der konkreten Würdigung des Sachverhalts den Umstand zu berücksichtigen, dass der Mitgliedstaat, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit bleibt, Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne warten zu müssen, bis es an medizinischem Personal fehlt. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Qualität des Unterrichts in diesem Bereich gefährdet ist. Diese Untersuchung u. a. für jeden Studiengang eine Bewertung ermöglichen, wie viele Studierende unter Beachtung der gewünschten Standards für die Ausbildungsqualität höchstens ausgebildet werden können. Zudem muss darin angegeben werden, wie viele Absolventen zur Ausübung eines medizinischen oder paramedizinischen Berufs in das Gebiet des Mitgliedstaates ziehen müssen, damit eine ausreichende öffentliche Gesundheitsversorgung gewährleistet ist. Im Übrigen darf in der genannten Untersuchung nicht lediglich mit Zahlen der Studierenden dieser oder jener Gruppe gearbeitet werden, die insbesondere auf der Extrapolation beruhen, dass sämtliche nichtansässigen Studierenden nach ihrem Studium zur Ausübung eines der in den Ausgangsverfahren fraglichen Berufe in den Staat ziehen, in dem sie vor Aufnahme des Studiums ansässig waren. In der Untersuchung muss folglich in Rechnung gestellt werden, welches Gewicht der Gruppe der nichtansässigen Studierenden bei der Verfolgung des Ziels zukommt, in der betroffenen Gebiet eine Verfügbarkeit an Berufsangehörigen zu gewährleisten. Überdies ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ansässige Studierende beschließen, nach ihrem Studium ihrem Beruf in einem anderen Staat nachzugehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang Personen, die nicht in dem betroffenen Gebiet studiert haben, später dort hinziehen, um einen der genannten Berufe auszuüben.
 
Als Zweites hat ist, sofern es den Schutz der öffentlichen Gesundheit für tatsächlich gefährdet hält, zu prüfen, ob in Anbetracht der Angaben der zuständigen Stellen die streitige Regelung als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist u. a. zu bewerten, ob eine Begrenzung der Zahl der nichtansässigen Studierenden tatsächlich geeignet ist, die Zahl der Absolventen zu erhöhen, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung in der Französischen Gemeinschaft letztlich zur Verfügung stehen.
Als Drittes ist zu beurteilen, ob die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angeführten Ziels erforderlich ist, ob sich also dieses Ziel nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreichen ließe. Hier ist nachzuprüfen, ob das angeführte im Allgemeininteresse liegende Ziel nicht durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden könnte, mit denen für Studierende, die ihr Studium in der Französischen Gemeinschaft absolvieren, ein Anreiz geschaffen würde, nach Abschluss des Studiums dort zu bleiben, oder für außerhalb der Französischen Gemeinschaft ausgebildete Berufsangehörige ein Anreiz, sich dort niederzulassen.
Außerdem ist zu prüfen, ob die zuständigen Stellen die Erreichung dieses Ziels angemessen mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernissen in Einklang gebracht haben, insbesondere mit dem den Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Recht auf Zugang zum Hochschulunterricht, das zum Kernbereich des Grundsatzes der Freizügigkeit der Studierenden gehört. Von einem Mitgliedstaat eingeführte Einschränkungen des Zugangs zu diesem Unterricht müssen daher auf das beschränkt sein, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, und müssen den genannten Studierenden einen ausreichend weiten Zugang zum Hochschulunterricht lassen.