EuGH-Generalanwalt erklärt Integrationspflichtprüfung (Sprachtest) für Ausländer für rechtswidrig.

EuGH-Generalanwalt erklärt Integrationspflichtprüfung (Sprachtest) für Ausländer für rechtswidrig.
31.01.20151158 Mal gelesen
Europäischer Gerichtshof - Laut Pressemitteilung Nr. 11/2015 vom 28.1.2015 dürfen keine weiteren Sprachtest oder sonstigen Integrationstest für Ausländer mehr durchgeführt werden, wenn diese sich bereits seit Jahren in einem Mitgliedsstaat der EU aufhalten.

EuGH-Generalanwalt erklärt Integrationspflichtprüfung für langjährig geduldete Ausländer für rechtswidrig.

"Die Verpflichtung langfristig Aufenthaltsberechtigter zur Ablegung einer Prüfung über die Integration in die Gesellschaft verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz." , heißt es dementsprechend in der Pressemitteilung des Gerichtshofes. 

Hintergrund der vorliegenden Verfahren sind zwei Beschwerden von ausländischen Personen (eine US-Amerikanerin und eine Neuseeländerin), die trotz langjährigem Aufenthalt in den Niederlanden aufgefordert wurden, eine Sprachtest und einen Test über Kenntnisse der niederländischen Staats- und Gesellschaftsform abzulegen. Beide verweigerten dies und wurden dementsprechend aufgefordert, das Land zu verlassen. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden von den zuständigen Gerichten dem EuGH vorgelegt.

In jedem Verfahren votiert zunächst der zuständige Generalanwalt und legt seine Auffassung dem EuGH dar, bevor dieser dann entscheidet. 

Die Richtlinie 2003/109 der EU hat die Zielsetzung, langjährig geduldete Ausländer zu integrieren und ihnen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu ermöglichen. "Die Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen. Die Mitgliedstaaten können allerdings von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass diese die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen. Die Richtlinie besagt aber nichts darüber, ob und in welchem Umfang einer Person nach Erlangung dieser Rechtsstellung noch eine solche Integrationspflicht auferlegt werden kann.", so die Pressemitteilung.

Ein Test nach Ablauf der Aufenthaltsdauer von 5 Jahren sei unverhältnismäßig, sagt Generalstaatsanwalt Maciej Szpunar. Denn wer sich so lange in einem Staat aufhalte, habe notwendigerweise eine Integration in diesen Staat hinter sich gebracht. Dies ausnahmslos durch eine Prüfung festzustellen, sei daher unverhältnismäßig und damit europarechtswidrig.

http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_16799