Vergütung des Strafverteidigers

Internationales Steuerrecht
25.06.20101577 Mal gelesen
Nachfolgend berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski aus München über die Vergütung des Strafverteidigers nach dem RVG.

Das RVG ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Vergütung des Strafverteidigers. Es regelt, wann Gebühren entstehen und in welcher Höhe.

Der Wahlverteidiger kann entweder nach den gesetzlichen Rahmengebühren abrechnen oder eine Vergütung vereinbaren. Für den Fall eines Freispruches erhält der Angeklagte die gesetzlichen Gebühren von der Staatskasse erstattet.

Der Pflichtverteidiger rechnet nach gesetzlichen Festgebühren gegenüber der Staatskasse ab, kann aber auch eine Vergütung vereinbaren. Die erhaltene Vergütung muss er dann bei der Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren angeben, damit ggf. eine Anrechnung erfolgen kann. Für den Fall einer Verurteilung muss der Verurteilte der Staatskasse die Pflichtverteidigergebühren erstatten.

Der Wahlverteidiger, der keine Vergütung vereinbart hat,  bestimmt für jede entstandene Gebühr nach vorgegebenen Bemessungskriterien (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Haftungsrisiko) einen konkreten Betrag. Hierfür steht ihm ein Gebührenrahmen zur Verfügung, der bei der Mindestgebühr beginnt und bei der Höchstgebühr endet. In durchschnittlichen Angelegenheiten wird die Mittelgebühr angesetzt.

Die Festgebühren des Pflichtverteidigers basieren auf den Mittelgebühren des Wahlverteidigers, von denen der bestellte Rechtsanwalt 80 % erhält.

Es ist zulässig und üblich eine höhere Vergütung als die gesetzliche zu vereinbaren. Die Annahmeerklärung des Auftraggebers bedarf jedoch der Schriftform. Insoweit gibt es zeitabhängige und pauschalierende Vergütungsvereinbarungen. Die vereinbarte Vergütung darf jedoch nicht unangemessen hoch sein.

Im Streitfall ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Höhe angemessener Gebühren einzuholen.