Insolvenzaussetzungsgesetz COVInsAG

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28.04.2021139 Mal gelesen
Zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz.

Es ist ein neues Gesetz "Zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz" (COVInsAG) zum 01. März 2020 in Kraft getreten, welches Unternehmen ermöglicht, keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn Sie durch die COVID-19-Pandemie benachteiligt wurden.  

COVInsAG Bedeutung

COVInsAG besagt, dass Unternehmen, bei denen durch die Folgen der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September 2020, eine Insolvenz aufgetreten ist, keinen Insolvenzantrag stellen müssen. Hierfür muss die Insolvenzreife in Folge der COVID-19-Pandemie aufgetreten sein und eine Aussicht auf Erfolg der Heilung einer Zahlungsunfähigkeit darf nicht von vorneherein ausgeschlossen sein. Dies wird allerdings grundsätzlich vermutet, wenn der Schuldner nicht bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.

Änderungsgesetz des COVInsAG

Zum 01. Oktober 2020 ist nun ein Änderungsgesetz des COVInsAG in Kraft getreten. Dieses besagt, dass nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gem. § 4 COVInsAG Gebrauch gemacht wird. Die Regelung beschränkt sich auf die Fälle, in denen lediglich der Insolvenzgrund Überschuldung vorlag. Ab dem 01. Oktober müssen daher Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, gem. § 15a InsO wieder einen Insolvenzantrag stellen. Für überschuldete Unternehmen ändert sich die Rechtslage allerdings nicht, für diese ist die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt.

 

Allerdings änderte sich das Gesetz erneut ab dem 01. Januar 2021. Es soll nun klarer sein, wann ein Unternehmen wirklich von der Antragspflicht befreit ist. Dies ist jetzt nämlich nur noch der Fall, wenn die Unternehmen einen Antrag auf Hilfeleistung aufgrund von Corona gestellt haben. Hinzu kommt, dass der Antrag im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt worden sein muss. Es gibt aber eine Ausnahme hiervon, wenn es dem Unternehmen nicht möglich war, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einen Insolvenzantrag im vorgegebenen Zeitraum zu stellen, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenz nicht ausreicht.

Was tun als Geschäftsführer?

Als Geschäftsführer sollten Sie zunächst einmal Ihr Unternehmen genau prüfen und eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Keim ersticken. Ist es dafür schon zu spät, muss abgewägt werden. Ist eine Sanierung noch möglich? Wenn eine Sanierung nicht mehr möglich ist, sollten Sie sofort einen Insolvenzantrag stellen. Besteht jedoch die Möglichkeit, sollten Sie prüfen, ob Sie fristgemäß einen Antrag auf Hilfeleistung gestellt haben. 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html