Unternehmen und Selbstständige können Überbrückungshilfen beantragen

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22.03.2021112 Mal gelesen
Was für Überbrückungshilfen gibt es? – Wie kann man Überbrückungshilfen beantragen? - Hier eine Übersicht für Selbstständige und Unternehmen.

Überbrückungshilfen sind oft schwer zu verstehen, gerade weil es wegen der COVID-19-Pandemie ständig Änderungen gibt. Heute zeige ich Ihnen, welche Überbrückungshilfen es gibt und wie man diese beantragen kann.

 

 

Was sind Überbrückungshilfe?

Zunächst einmal was sind Überbrückungshilfen überhaupt? Während der COVID-19-Pandemie hat der Bund ein Programm ins Leben gerufen, welches Unternehmen und Selbstständigen ermöglicht, Ihre Fixkosten bei coronabedingten Umsatzausfällen zurückerstattet zu bekommen.

Die Arten von Überbrückungshilfe

Dabei unterscheidet man momentan zwischen 4 verschiedenen Überbrückungshilfen.

 

Neustarthilfe

Die Neustarthilfe ist für Soloselbstständige geeignet, wenn deren wirtschaftliche Tätigkeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Dabei haben diese oft nur geringe betriebliche Fixkosten, deshalb werden sie von der Untergrenze der Überbrückungshilfe III (siehe unten) nicht umfasst. Dennoch können sie durch die Neustarthilfe einmal bis zu 7500 Euro beantragen. Bis zu, weil sich der zu beantragende Betrag aus einem sechsmonatigen Referenzumsatz auf Basis von 2019 zusammensetzt. Liegen dabei Umsatzeinbußen von bis zu 60 % vor, kann der volle Betrag eingefordert werden.

 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

 

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III ist die größte Überbrückungshilfe. Hier werden Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Fixkostenzuschüsse bekommen Sie, wenn Sie mindestens 30 % Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 haben. Dabei werden je nach Höhe des Umsatzeinbruches Fixkosten von bis zu 1,5 Millionen Euro erstattet.

 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

 

November- und Dezemberhilfe

Bei der November- und Dezemberhilfe, der sog. außerordentlichen Wirtschaftshilfe, werden Unternehmen, Selbstständige und Vereine unterstützt, welche wegen der COVID-19-Pandemie seit dem 02. November 2020 schließen mussten. Hier erhalten diese eine einmalige Unterstützung von bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019. Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u. a. Friseursalons, Einzelhandel) sind nicht antragsberechtigt.

 

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

 

Überbrückungshilfe II

Schließlich gibt es die Überbrückungshilfe II. Unterstützt werden Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 und von September bis Dezember 2020 Corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten. Dabei werden maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet.

 

Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.

 

Wie kann man Überbrückungshilfe beantragen?

Sie fragen sich jetzt wahrscheinlich, wie Sie die Überbrückungshilfe beantragen können. Unternehmen können diese durch Dritte beantragen. Also bisher von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern sowie über vereidigte Buchprüfer.

Seit dem 30.09.2020 dürfen aber auch Anwälte für Ihre Mandanten Überbrückungshilfe beantragen.

 

Soloselbstständige können Ihren Antrag selbst über diese Webseite beantragen:

https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/auth/realms/soloselbstaendig/protocol/openid-connect/auth?response_type=code&client_id=antrag-component&redirect_uri=https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/antrag/sso/login&state=e2b28000-9522-44de-acea-8c4e77fc1246&login=true&scope=openid

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Quellen:

- https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

- https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/

- https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/coronakrise-anwaelte-koennen-fuer-mandanten-ueberbrueckungshilfen-bis-zum-30920-beantragen-n132083