Pfändungsfreie Nachzahlungen

Kündigung von Bausparverträgen
18.08.201956 Mal gelesen
Jeder zur Verfügung stehende Cent zählt erfahrungsgemäß innerhalb einer Insolvenz sowohl für das Tilgen der zu begleichenden Schulden, als auch für...

Jeder zur Verfügung stehende Cent zählt erfahrungsgemäß innerhalb einer Insolvenz sowohl für das Tilgen der zu begleichenden Schulden, als auch für den Lebensunterhalt der in der Insolvenz gefangenen Personen. Insbesondere, wenn man in der Insolvenz auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder andere Leistungen angewiesen ist, kommt es einem gelegen, wenn der zustehende Betrag rückwirkend zu einem bestimmten Datum erhöht wird, wodurch mehr Geld bereitsteht. Rasch erhält man eine relativ große Summe nachgezahlt. Dieses führt aber oft zu Problemen mit Gläubiger, denn diesem fordern, dass aus dem erlangten Betrag eine Zahlung getätigt wird, mit welcher die Schulden getilgt werden. Dieses ist oft mit dem Ersuchen von Anwälten und Gerichten durch die Gläubiger verbunden.

Soweit es sich um die Nachzahlung von Leistungen aus dem zweiten Sozialgesetzbuch dreht, wie Hartz IV, sind die Gläubiger damit aber regelmäßig nicht erfolgreich. Bei solchen Leistungen kommt es durch die rückwirkende Erhöhung der Bezugssumme zu einer einmaligen Auszahlung des Betrages der Erhöhung für alle umfassten Bezugszeitpunkte bis heute. Die Rechtsprechung des BGH stellt hier klar, dass diese Auszahlung dem Pfändungsfreibetrag in einer besonderen Art und Weise der Berechnung unterliegt. Die Beträge, um den sich die vorhergehenden monatlichen Beträge erhöhen, werden für den jeweiligen zurückliegenden Monat zusammenaddiert. Daraufhin wird der Pfändungsfreibetrag für jeden einzelnen Monat, der in den Zeitraum der Nachzahlung fällt vollzogen, woraus sich dann der gesamte pfändungsfreie Betrag ergibt. Der nachgezahlte Betrag unterliegt so nicht dem Pfändungsfreibetrag für den einen Monat, in welchem das Geld erhalten wurde, sondern Anteilig für jeden Monat, für den sich die Bezugsgröße erhöht hat.

Grade bei durch Vollstreckungsbescheide titulierten Forderungen führt dieses zu Problemen, da oft in Pfändungsschutzkonten hinein gepfändet wird. Zu derartigen Pfändungen hätte es oft nicht kommen dürfen, da die Summe komplett Pfändungssicher gewesen ist oder aber der pfändbare Teil zu hoch berechnet wurde. Daneben verstößt eine Pfändung eines zu hohen oder nicht zustehenden Betrages auch gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und darf dadurch nicht gepfändet werden.

Sollten Sie sich also gegen eine Zwangsvollstreckung über das nachgezahlte Geld wehren wollen oder sich im Vorfeld zu einer Nachzahlung darüber beraten lassen wollen, welche Zahlungen möglicherweise auf Sie zukommen können oder eben nicht, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner Expertise im Insolvenzrecht zur Seite.