Grundstück des Schuldners als Niederlassung im Sinne der EuInsVO

Grundstück des Schuldners als Niederlassung im Sinne der EuInsVO
25.10.2013304 Mal gelesen
Wenn der Schuldner Eigentümer von Grundstücken in Deutschland ist, um die er sich kümmert, reicht dies nach Ansicht des Amtsgerichts Stade aus, um eine die Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte für ein Sekundärinsolvenzverfahren zu begründen.

Die Europäische Insolvenzverordnung erlaubt, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist, in einem anderen Mitgliedstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen. Notwendige Voraussetzung ist unter anderem in jedem Fall, dass der Schuldner am Ort, wo das Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen ist, eine Niederlassung unterhält. Der Begriff "Niederlassung" wird dabei von einigen Gerichten weit gefasst.

 

Eine Gläubigerin beantragte am 20. Juli 2012 die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens über das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin, einer niederländischen BV mit Sitz in `s- Hertogenbosch. Am 16. Februar 2012 hatte die Rechtsbank `s-Hertogenbosch das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines in Stade belegenen Grundstücks, das mit einer Gesamtbriefgrundschuld zugunsten der Antragstellerin belastet ist.

Die Schuldnerin beantragt, den Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzuweisen, hilfsweise vor der Eröffnung die niederländischen Konkursverwalter der Schuldnerin persönlich zu hören. Sie ist der Auffassung, dass die Schuldnerin in Stade keine Niederlassung im Sinne der Europäischen Insolvenzverordnung betreibe. Das Grundstück werde nicht mehr bewirtschaftet. Bei der Schuldnerin handele es sich nur noch um eine reine Besitzgesellschaft.

 

Das Amtsgericht Stade eröffnete das Sekundärinsolvenzverfahren.

Die Schuldnerin betreibe eine Niederlassung in Stade. Eine Niederlassung im Sinne der EuInsVO liege vor, wenn die Schuldnerin an einem Ort einer nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Aktivität nachgeht, die den Einsatz von Vermögenswerten und Personal voraussetzt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft zur Verwaltung des Immobilienbesitzes in Stade, insbesondere mit dem Interesse der Vermietung. Die Schuldnerin setze dabei auch Personal ein. Es sei dabei unerheblich, ob es sich um eigene Arbeitnehmer handelt, oder um andere Personen, die aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen tätig werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen werden die Räumlichkeiten der Schuldnerin in Stade durch die C. GmbH vor Ort verwaltet. So haben die niederländischen Konkursverwalter Post an die C. GmbH weitergeleitet.

Dem Antrag der Schuldnerin auf persönliche Anhörung vor Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens war nicht zu entsprechen. Die Schuldnerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Bedenken vorzutragen.

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Fazit: Der Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bedarf sorgfältiger Prüfung durch einen Anwalt, hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, aber auch, ob es überhaupt sinnvoll ist, im konkreten Einzelfall ein Sekundärinsolvenzverfahren zu imitieren. Gerade die Frage, ob die reine Verwaltung von Grundstücken schon eine Niederlassung darstelle, wird höchst unterschiedlich beurteilt.

(Quelle: Amtsgericht Stade, Beschluss vom 24.08.2012; 73 IE 1/12)

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