Rechnung oder Mahnung der LoveLink FlirtsLust.club

Inkasso Forderungseinzug
02.03.2024111 Mal gelesen
Zahlungsaufforderung oder Mahn-Schreiben der LoveLink für das Angebot FlirtsLust.club erhalten? Dann lesen Sie hier unbedingt weiter…

Die Firma LoveLink aus London UK fordert mit Rechnung und Mahnscheiben Abo-Gebühren für eine behauptete Mitgliedschaft auf flirtslust.club (zumeist für 6 Monate zu 199,00 EUR netto, Stand: Februar 2024). 

Zahlt man nicht innerhalb der Frist, können Mahnungen durch ein Inkasso-Büro oder von Rechtsanwälten drohen: In vergleichbaren Fällen ähnlicher Anbieter - wie zum Beispiel der Metaline Logistics Kft. - werden häufig durch ein Inkasso-Büro - wie z.B. die Culpa Inkasso GmbH- die Gebühren für die volle Laufzeit eingetrieben, wenn die verlangten Gebühren nicht innerhalb der Frist gezahlt werden – natürlich zzgl. weiterer Inkassokosten und Zinsen. Kommt man dann auch dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, sind ein anwaltliches Mahnverfahren wie zum Beispiel durch die Kanzlei Rechtsanwalt König oder gar gerichtliche Schritte wie etwa die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids nicht auszuschließen.

Was ist also zu tun?

Wir raten dazu, zunächst zu prüfen, ob Sie sich für das Angebot flirtslust.club angemeldet haben. Es müsste sich hierbei um eine Anmeldung für ein kostenpflichtiges Abo gehandelt haben. Dabei ist es erforderlich, dass der Anbieter die behaupteten Gebühren vor und bei (vermeintlichem) Vertragsabschluss klar und deutlich mitteilt. 

Ist eine solche Anmeldung oder ein klarer Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit nicht erfolgt, so bestehen gute Chancen der Vertragsabwehr, wenngleich grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

ACHTUNG: Sofern ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wurde, ist dringender Handlungsbedarf gegeben und es sollte innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen ab Zustellung ein Widerspruch eingelegt werden. Erfolgt ein solcher formwirksamer Widerspruch nicht fristgerecht, könnte die LoveLinkeinen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen und bei Erteilung eines solchen Vollstreckungsbescheides die angebliche Forderung dann vorläufig gegen Sie vollstrecken.

 

Unser Rat 

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Der Vorwurf sollte juristisch überprüft werden: so ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit überhaupt Vertrag zustande gekommen ist oder dieser angreifbar bzw. anfechtbar ist.

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls mit Prüfung der Erfolgs-Chancen vor.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

hilfe@e-commerce-kanzlei.de

 

Sie können auch unser Sofort-Hilfe-Kontaktformular nutzen:

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Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

www.e-commerce-kanzlei.de

Stand: 02.03.2024