Familiennachzug zu EU-Bürgern!

Indisches Recht
19.04.20069116 Mal gelesen

Familiennachzug zu EU-Bürgern

Der Familiennachzug zu EU-Bürgern findet seine Regelungen im FreizügG/EU. Das AufenthaltsG wird auf solche Fälle grundsätzlich nicht angewendet, es sei denn, das AufenthaltsG enthält eine für den Familienangehörigen günstigere Regelung (§ 11 Abs. 1 S. 3 FreizügG/EU).

Das FreizügG/EU findet auch auf die Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Lichtenstein, Norwegen) und die Schweiz Anwendung (§ 12 FreizügG/EU).

Darüber hinaus sind auch die Bürger der am 01.05.2004 beigetretenen neuen EU-Staaten in allen Bereichen, mit Ausnahme der Arbeitnehmertätigkeit, den alten EU-Bürgern gleichgestellt.

Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers, der freizügigkeitsberechtigt ist, sind rechtlich besser gestellt als die Familienangehörigen eines sonstigen Ausländers.

Wer freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist, wird in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU definiert. Danach sind freizügigkeitsberechtigt:

-         Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhalten wollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU),

-         Unionsbürger, die niedergelassene selbständige Erwerbstätige sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU),

-         Unionsbürger, die selbständig Dienstleistungen erbringen und dazu berechtigt sind, ohne sich im Bundesgebiet niederzulassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU),

-         Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU),

-         Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17.12.1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu verbleiben (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU),

-         Nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU),

-         Die Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU).

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bedürfen keines Aufenthaltstitels (§ 1 Abs. 4 FreizügG/EU). Sie erhalten über das bestehende Aufenthaltsrecht von Amts wegen gebührenfrei eine Bescheinigung (§ 5 FreizügG/EU).

Den Familienangehörigen, die keine EU-Bürger sind, wird ebenfalls von Amts wegen gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis EU ausgestellt (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU).

EU-Bürger und ihre Familienangehörigen benötigen keinen Pass, sind aber nach § 8 FreizügG/EU i.V.m. § 3 Abs. 1, 3 AufenthV ausweispflichtig. Nach § 3 Abs. 1 AufenthV werden alle amtlichen Ausweise, die von ausländischen Behörden ausgestellt worden sind, als Passersatz anerkannt.

Die Einreise und Aufenthalt in BRD kann nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur verwehrt werden, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit von dem nachziehenden Familienangehörigen ausgeht.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des Familiennachzugs wird unterschieden zwischen dem Nachzug zu erwerbstätigen freizügigkeitsberechtigten und nichterwerbstätigen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern.

1. Familiennachzug zu erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten,

    § 3 FreizügG/EU

Familienangehörige von erwerbstätigen EU-Bürgern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1-3 FreizügG/EU), Dienstleistungsempfängern (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU) und verbleibeberechtigten Arbeitnehmern (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU) haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, sofern sie ihre Wohnung bei dem erwerbstätigen EU-Bürger, Dienstleistungsempfänger oder Verbleibeberechtigten nehmen (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 FreizügG/EU).

Als Familienangehörige in diesem Zusammenhang gelten:

-         der Ehegatte und die Kinder bzw. Enkelkinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU),

-         die Verwandten in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, etc.) und die Verwandten in absteigender Linie (Kinder bzw. Enkelkinder über 21 Jahre) des EU-Bürgers sowie die Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder über 21 Jahre des Ehegatten des EU-Bürgers, sofern der Unterhalt dieser Familienangehörigen durch den EU-Bürger selbst oder durch seinen Ehegatten gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU).

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt eines Lebenspartners eines erwerbstätigen EU-Bürgers, eines Dienstleistungsempfängers sowie eines Verbleibeberechtigten wird gem. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU nicht nach dem FreizügG/EU, sondern nach dem AufenthG geregelt.

2. Familiennachzug zu nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten,

    § 4 FreizügG/EU

Familienangehörige eines nichterwerbstätigen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn:

-         sie ihren Wohnsitz bei dem nichterwerbstätigen EU-Bürger nehmen,

-         über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und

-         über ausreichende Existenzmittel verfügen.

Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang allerdings nur:

-         der Ehegatte und die Kinder, denen der nichterwerbstätige EU-Bürger Unterhalt leistet (§ 4 S. 2 Nr. 1 FreizügG/EU),

-         die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten des nichterwerbstätigen EU-Bürgers in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird sowie der Lebenspartner des EU-Bürgers:

Danach genießen die Kinder des Ehegatten des nichterwerbstätigen EU-Bürgers kein Recht auf Einreise und Aufenthalt i.S.d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Der Nachzug dieser Kinder richtet sich nach den Vorschriften des AufenthG, wobei auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU in Betracht kommt.

Als Familienangehöriger von Studenten werden lediglich:

-         der Ehegatte,

-         der Lebenspartner und

-         die unterhaltsberechtigten Kinder

angesehen (§ 4 S. 2 FreizügG/EU).

3. Eigenständiger Aufenthalt

Das FreizügG/EU enthält in § 2 Abs. 5 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Es steht denjenigen Unionsbürgern oder deren Familienangehörigen zu, die sich seit mindestens 5 Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten haben.

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt kann in diesem Fall nicht mehr entzogen werden, auch nicht wenn:

-         bei diesen Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht mehr gesichert werden kann,

-         der Unterhalt des EU-Bürgers für den Familienangehörigen entfällt,

-         der Familienangehörige seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem EU-Bürger genommen hat oder

-         der Krankenversicherungsschutz nicht mehr ausreichend vorliegt.

Rechtsanwältin Beate Wypchol

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