Bundeswehr – Wer vorzeitig aussteigt muss Studium selbst zahlen

04.08.2017 143 Mal gelesen
Die Bundeswehr ist für viele Studenten eine beliebte Möglichkeit um einerseits ohne den hohen NC studieren zu können und andererseits um während des Studiums sogar Geld verdienen zu können. Aber...

Die Bundeswehr ist für viele Studenten eine beliebte Möglichkeit um einerseits ohne den hohen NC studieren zu können und andererseits um während des Studiums sogar Geld verdienen zu können. In den Meisten Fällen handelt es sich um ein Studium der Humanmedizin. Wer auf Kosten der Bundeswehr studieren möchte, muss sich für eine bestimmte Zeit zum Wehrdienst verpflichten.

Das BVerwG bestätigt nun die bisherige Praxis, dass Studierende, welche vor Ablauf der festgelegten Zeit austreten, die Kosten des Studiums zurückzahlen müssen, korrigiert allerdings die Rückforderungspraxis.

Wird der Wehrdienst von einem Bundeswehrsoldaten auf Zeit vorzeitig quittiert so fordert der Bund von dem ehemaligen Soldaten gemäß §56 Abs.4 SG (Soldatengesetz) die Ausbildungskosten bei einem Ausscheiden aufgrund eigenen Antrags oder Verschuldens zu erstatten.

Nach dem BVerfG sei das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten nicht verletzt, denn die Rückforderung stelle einen "angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen will. Zudem sollen durch die Aussicht auf eine Rückforderung künftige Fälle solcher Art vermieden werden.

Eine Korrektur wurde allerdings in zwei Punkten vorgenommen. Zum einen sei es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus ableisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungspflicht führen (sog. Abdienquote). Zweitens sei eine Festsetzung von Zinsen rechtswidrig, da es dafür an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage mangele. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den Verzicht auf Rückforderungen in Härtefällen erlaubt kann keine zusätzlichen Belastungen wie Zinsen rechtfertigen (BVerwG 2 C 16.16 - Urteil vom 12. April 2017)