Die Übertragung der Patientenkartei beim Praxiskauf

Gesundheit Arzthaftung
20.10.20092236 Mal gelesen
Bei einem Praxiskauf und damit einhergehender Übergabe der Patientenkartei gilt es stets einen Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht zu vermeiden.
Grundsätzlich bedarf die Übernahme der Patientenkartei oder sonstiger personenbezogener Unterlagen der Einwilligung der Patienten. Eine mutmaßliche Einwilligung, also die bloße Vermutung, dass der betreffende Patient mutmaßlich einverstanden wäre, genügt hingegen nicht. Somit ist auch die oft angewandte Praxis, den Patienten aufzufordern innerhalb einer bestimmten Frist der Aushändigung der Unterlagen an den Erwerber zu widersprechen, nicht ausreichend.
Formularmäßige Einwilligungen, die der Veräußerer bei seinem Erstkontakt mit dem Patienten einholt, sind ebenfalls unwirksam.
Daraus folgt ferner, dass ein Praxiskaufvertrag, der sich über das Einwilligungserfordernis hinwegsetzt, wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht von Berufsträgern und gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten nichtig ist. In berufsrechtlicher Hinsicht wäre zuletzt die Pflicht zur Einholung der Einwilligung der Patienten verletzt.
Um dieser Problematik eine möglichst praktikable Lösung zuzuführen, hat sich in der Praxis das sog. Zwei-Schrank-Modell etabliert. Dieses Zwei-Schrank-Modell sollte zwingend in den Praxiskaufvertrag aufgenommen werden und dessen Einhaltung durch eine Vertragsstrafenregelung abgesichert werden.
Das Zwei-Schrank-Modell ist selbstverständlich auch auf die elektronische Patientenkartei übertragbar. Bei dieser empfiehlt es sich zugleich, technisch sicherzustellen, dass die jeweiligen Datensätze vom Erwerber tatsächlich nur mit Zustimmung der Patienten eingesehen werden können, z.B. durch Sperrung mittels Kennwort. Zeit und Umfang des Zugriffs sollten sodann automatisch und unwiderruflich dokumentiert werden. Die sog. Münchner Empfehlungen, denen das sog. Zwei-Schrank-Modell zu Grunde liegt, wurden bisher höchstrichterlich noch nicht bewertet. Daher sollte eine konkrete Ersatzregelung für den Fall der Nichtigkeit der Klausel über die Übertragung der Patientenkartei getroffen werden.
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Oliver Klaus
Rechtsanwalt - Medizinrecht, Versicherungsrecht, Sportrecht
Fachanwaltskurs Medizinrecht erfolgreich absolviert
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