Sportrecht
Gesetzlich nicht einheitlich geregelt.
1. Allgemein
Der Sport ist nicht nur bedeutender Wirtschaftsfaktor, sondern auch ein umfangreiches Rechtsgebiet. Zum Sportrecht gehören u.a. folgende Rechtsbereiche:
Allgemeines Sportrecht
Sport-Arbeitsrecht
Sport-Werberecht
Zivilrechtliche Haftung der Sportler
Sport-Strafrecht
Sport-Sozialversicherungsrecht
Vereinsrecht
Besteuerung von Vereinen
Sport-Gesellschaftsrecht
Der Begriff des Sports ist selbst nicht gesetzlich definiert, wird im Gesetz jedoch an verschiedenen Stellen verwendet. Die Sportwissenschaft (an der sich die Rechtsprechung orientiert) verwendet im Wesentlichen folgende Kriterien zur Abgrenzung des Sports:
körperliche Bewegung
Leistungs- bzw. Wettkampfabsicht
Bestehen von Vereinigungen und Regelwerken
Der Aufbau-Studiengang Sportrecht kann an der Fernuniversität Hagen (http://www.fernuni-hagen.de) absolviert werden.
2. Sportarbeitsrecht
Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Sportlers ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere die Weisungsbefugnis bei dem Einsatz von Wettkämpfen sowie der Trainingsgestaltung sind Indizien für eine Arbeitnehmerstellung.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit wird im Bereich des Sportarbeitsgerichts gemäß der §§ 4, 101 ff. ArbGG oftmals einer Schiedsgerichtsbarkeit übertragen. Bei der Schiedsabrede ist zu beachten, dass diese eindeutig die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen muss.
Neben Schiedsgerichten auf der Vereins- und Verbandsebene besteht der Internationale Schiedsgerichtshof für Sport (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne.
3. Haftung
Bei der Haftung im Sportrecht sind folgende Haftungsfälle zu unterscheiden:
Haftung des Sportlers für die Verletzung eines anderen Sportlers
Haftung des Sportlers für die Verletzung eines Dritten
Haftung des Veranstalters für die Verletzung von Sportlern und Dritten
Haftung des Veranstalters für Sachschäden
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei der Verletzung von Sportlern untereinander Haftungsbeschränkungen aufgestellt, (zunächst) bezogen auf sportliche Wettbewerbe mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotenzial, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht.
Diese ursprünglich im Bereich der "Kampfspiele" entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH 01.04.2003 - VI ZR 321/02).
Die Haftungsbeschränkung wurde seitdem auch auf allgemeine sportliche Betätigungen ausgeweitet: Nicht nur im Bereich des eigentlichen Wettkampfsports, sondern auch bei sonstigen gemeinsamen sportlichen Betätigungen unterwerfen sich die Teilnehmer konkludent den jeweils geltenden geschriebenen oder ungeschriebenen sportlichen Regeln. Soweit trotz Einhaltung des Regelwerks ein Teilnehmer einen anderen schädigt, fehlt es im Allgemeinen schon an einer Pflichtwidrigkeit im haftungsrechtlichen Sinn, weil sich der Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts in erster Linie am sportlichen Regelwerk auszurichten hat. Bei geringfügigen Regelverletzungen kommt ebenfalls grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht vereinbar ist (OLG Stuttgart 14.02.2006 - 1 U 106/05).
Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht, wenn der eingetretene Schaden versichert ist. Der ggf. durch die Inanspruchnahme der Versicherung eintretende Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts ist von dem Schädiger hinzunehmen (BGH 29.01.2008 - VI ZR 98/07).
http://www.sportrecht-dav.de (Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Anwaltverein)
http://www.tas-cas.org (Internetauftritt des Internationalen Sportgerichtshofs)
Behrens: Grenzen der Haftungsbeschränkung bei Sportunfällen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2079
Doleczik/Drewes: Risikomanagement in Unternehmen und dessen Prüfung. Das Beispiel professioneller deutscher Fußballclubs; Der Betrieb - DB 2003, 1005
Frank: Die Verantwortlichkeiten von Veranstalter und Veranstaltungsleiter beim Risikosport; Sport und Recht - SpuRt 2001, 126
Fritzweiler: Rechtsprechung zum Sportrecht in den Jahren 2004 bis 2005; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 960
Hamacher: Exklusive Marketingrechte für Sportgroßveranstaltungen und ihre Grenzen am Beispiel von Kennzeichenschutz; Sport und Recht - SpuRt 2005, 55
Menke/Schulz: Fristlose Kündigung nach § 627 BGB im Sportrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1845
Nesemann: Vertragsstrafen in Sponsoringverträgen im Zusammenhang mit Doping; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2083
Reschke/Haas/Haug: Handbuch des Sportrechts; Loseblattwerk
Röckrath: Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Bergsports; Sport und Recht - SpuRt 2003, 189