Entgeltfortzahlung auch nach Hormonbehandlung bei Kinderwunschbehandlung

Gesundheit Arzthaftung
10.06.2009 1882 Mal gelesen
Urteil des Hess. LAG- 6/18 Sa 740/08
 
In dem vorliegenden Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob Arbeitsunfähigkeiten, die in Folge von Erkrankungen auftreten, die auf eine Hormonbehandlung zur Beseitigung einer Unfruchtbarkeit zurückzuführen sind, nicht verschuldet im Sinne der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind.
 
Dies wurde durch das Hessische Landesarbeitsgericht bejaht. Danach schuldet der Arbeitgeber für diese Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
 
Die Arbeitnehmerin hatte in dem zu entscheidenden Fall Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfähigkeitszeiten bezogen, die auf eine Hormonbehandlung zurückzuführen waren. Der Arbeitgeber war der Ansicht, die Entgeltfortzahlung nicht zu schulden, weil die Hormonbehandlung freiwillig durchgeführt worden sei und nicht zur Gesundung einer etwaigen Krankheit erfolgt sei. Die Behandlung habe vielmehr der Verwirklichung des höchstpersönlichen Kinderwunsches der Mitarbeiterin gedient, so dass diese ein Verschulden an den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen, die auf der Hormonbehandlung beruht haben, treffe.
 
Nachdem die erste Instanz die Klage des Arbeitgebers bereits abgewiesen hatte, hatte die Berufung des Arbeitgebers nun vor dem hessischen Landesarbeitsgericht ebenfalls keinen Erfolg.
 
Nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Eine von der Arbeitnehmerin verschuldete Arbeitsunfähigkeit verneinte das Berufungsgericht.
 
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass die Hormonbehandlung selbst nicht Krankheitsursache in den hier ausschlaggebenden Zeiträumen gewesen sei, so dass die Mitarbeiterin die Krankheiten, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit geführt haben, auch nicht schuldhaft herbeigeführt habe.
 
Die Beschäftigte habe zur Behebung einer Unfruchtbarkeit im Hinblick auf einen von ihr gehegten Kinderwunsch eine Hormonbehandlung durchgeführt, die entsprechende Nebenwirkungenunverträglichkeiten hatte, die dann zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
 
Formen der privaten Lebensverwirklichung seien freiwillige und rein private Entscheidungen, die als mittelbare Folge Krankheiten nach sich ziehen können, die zur Arbeitsunfähigkeit führen.
 
Laut Landesarbeitsgericht seien solche Erkrankungen jedoch in keiner Weise von dem Arbeitnehmer beabsichtigt. Die Rechtsordnung gestatte ohne Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des Üblichen eine private und von seinen eigenen Interessen getragene Lebensführung haben darf. Lediglich wenn es hierüber hinaus gehe, indem er eine besonders gefährliche Lebensweise ausübe, nehme die Rechtsordnung ein Verschulden an, weil der Arbeitnehmer dann grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstoße. Dass eine Arbeitnehmerin sich unter ärztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterziehe, sei jedoch eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstoße.
 
 
 
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht, Düsseldorf