Die Patientenverfügung muß bestimmte Anweisungen enthalten - Bundesgerichtshof

Gesundheit Arzthaftung
23.08.2016293 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung befaßt. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung zum Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen (BGH, Beschl. v. 06.07.2016, AZ:. XII ZB 61/16).

Eine Tochter setze sich deswegen nicht über den Willen ihrer kranken Mutter hinweg, wenn sie entscheide, ihre Ernährung über eine Magensonde nicht beenden zu lassen. Dies sei jedoch für eine Kontrollbetreuung, die die erteilte Vollmacht widerrufe, ausschlaggebend. Ihre beiden Schwestern versuchten vor dem Betreuungsgericht, einen Kontrollbetreuer zu bestellen, der die der obsiegenden Tochter erteilten Vollmachten widerrufen sollte. Das Landgericht  Mosbach hatte den ablehnenden amtsgerichtlichen Beschluss (AG Adelsheim) aufgehoben und eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge", bestellt. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter zum BGH war nun erfolgreich. Die Angelegenheit wurde zurück ans Landgericht verwiesen, was den geäußerten oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen eruieren muß.

Das Gericht verlautbarte in einer Presseerklärung: "Die 1941 geborene Betroffene erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 2012 wurde sie in ein Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013. Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische, mit "Patientenverfügung" betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. An die "Patientenverfügung" angehängt war die einer ihrer drei Töchter erteilte Vorsorgevollmacht, dann an ihrer Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einzubringen und in ihrem Namen Einwendungen vorzutragen, die die Ärztin berücksichtigen solle.

Außerdem hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne "in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen." Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne."

So weit, so gut: Diese Patientenverfügung/Bevollmächtigung entsprach also bis dato in jeder Hinsicht den Anforderungen an die §§ 1901a, 1904 BGB. Auch jedwede medizinische Besserung war nicht zu erwarten, wie medizinische Gutachten festgestellt hatten. Insofern verwundert die Entscheidung des BGH, die tausende Patientenverfügungen für ungültig erklärt.

Der BGH wertet die Formulierung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" jedoch als sog. allgemeine Anweisung: "Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen."  Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie bezögen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen". Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergebe sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügung überspannt. Die Ernährung über eine Magensonde ist nämlich gerade eine zentrale lebenserhaltende Maßnahme, zumal vorliegend die Wiederherstellung der Bewußtseinsfunktionen des Großhirns ausgeschlossen war. Es stellt sich die Frage, welche konkreten Behandlungsmethoden der Verfügende benennen soll, zumal es sich um einen medizinischen Laien handelt und der Stand der Behandlungsmedizin fortschreitet.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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