Einer solchen Bestimmung, nach der Ärzte nicht mit Rechtsanwälten zusammen arbeiten dürfen, erteilte das Bundesverfassungsgericht (12.1.2016 - 1 BvL 6/13 ) jetzt eine deutliche Absage.
Nach Paragraf 59a der BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer die Möglichkeit eine solche Zusammenarbeit z.B. in Form einer Partnergesellschaft verneint. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes ist diese Regelung entsprechend der Bundesrechtsanwaltsordnung aber eindeutig verfassungswidrig, da sie die freie Berufswahl unverhältnismäßig einschränkt. Der betroffene Rechtsanwalt und die Ärztin hatten die Unternehmung gegründet um Ärzten und Apothekern rechtliche Beratung zukommen lassen zu können.
Die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft steht nun nichts mehr im Wege.
Rechtsanwalt Schulte-Bromby, bei AJT Neuss für die juristische Betreuung von Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Heilberufen zuständig, sieht in der aktuellen Entscheidung einen weiteren Beweis, dass bestehende Berufsordnungen - gleich ob für Anwälte oder Ärzte - nicht in Stein gehauen sind und Ausnahmen mit kompetenter Rechtsberatung immer durchgesetzt werden können. Weitere Informationen unter www.ajt-neuss.de/medizinrecht . Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte im Umgang mit Heilberufen werden auch auf www.steuerberatung-ajt-neuss.de behandelt.
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