Arztwertungen auf Jameda oder Sanego löschen lassen - Fachanwaltskanzlei hilft

Arztwertungen auf Jameda oder Sanego löschen lassen - Fachanwaltskanzlei hilft
23.10.2015247 Mal gelesen
Sie möchten eine Arztbewertung auf Jameda oder Sanego löschen lassen? Dann erfahren Sie dazu hier mehr.

Gegen rechtswidrige negative Bewertungen auf Arztbewertungsportalen können Ärzte vorgehen. Bewertungen und der gute Ruf im Internet können sich erheblich auf den wirtschaftlichen Erfolg von Ärzten auswirken.

Erfahren Sie hier mehr dazu, welche negativen Bewertungen auf Arzbewertungsportalen wie Jameda Sie löschen lassen können.

Über Reputationsrecht, Online Reputation Management und das Löschen von Google-Links und von rechtwidrigen Texten, Bewertungen, Fotos und Videos lesen Sie hier mehr auf dem Medienrechtsportal www.medienrechtfachanwalt.de der Anwaltskanzlei Wienen.

erhebliche Auswirkung von Arztbewertungen im Internet

Arztbewertungen sind zwar nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt - allerdings gilt das nicht für rechtswidrige Bewertungen: Dagegen können Sie vorgehen.

Der Bundesgerichtshof betont in seiner Grundsatzentscheidung vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13 die immense wirtschaftliche Auswirkung von Bewertungsportalen. Die Bewertungen könnten nicht nur

"(.) erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie könnten vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Fall negativer Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.

Der BGH weist auf die erhebliche Breitenwirkung des Ärztebewertungsportals hin, da jeder Internetnutzer Daten abrufen kann und die Daten über Suchmaschinen leicht auffindbar sind, was das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiter verstärkt.",

aus "Bewertungsportale und Online Reputation Management", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 21, Amrei Viola Wienen, in der Liste neuer Aufsätze des Bundesgerichtshofs Kw 5/2015 und in juris.

Welche Bewertungen sind rechtswidrig?

Ärzte dürfen darf laut BGH trotz der oben genannten Risiken in der sogenannten "Sozialsphäre" bewertet werden. Das ist der Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürten nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden: Zum Beispiel dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre.

Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen

In dem Urteil vom 23. September 2014 führt das Gericht aus:

"Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann." 

Bewertungsportalbetreiber sind "Hostprovider". Das bedeutet: Sie halten fremde Inhalte auf ihrem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen. Der Portalbetreiber muss grundsätzlich erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung handeln und nicht proaktiv prüfen. Der Bundesgerichtshof hat dafür folgenden "Notice-and-Take-Down"-Ablauf in dem Blogeintrag-Urteil vorgegeben. Dieser Ablauf gilt entsprechend für die Pflichten von Portalbetreibern:

"Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen." (BGH, NJW 2012, 148-151).

Vorgehensweise

Bewertungsportalbetreiber haften erst nach Kenntnisnahme. Wichtig ist also, dass der Hinweis auf die Rechtsverletzung hinreichend konkret formuliert ist. So geht die Anwaltskanzlei Wienen in solchen Fällen für Mandanten vor:

  • außergerichtliche Aufforderung zur Löschung der Bewertung, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzung
  • bleibt der Portalbetreiber nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist untätig, kann er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadensersatz aufgefordert werden
  • besteht Eilbedürftigkeit, können Ansprüche im Eilverfahren gerichtlich geltend gemacht werden
  • Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche können nach Ablauf der Prüffrist im Klageverfahren geltend gemacht werden

Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, um Ihre Interessen durch die Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht gegenüber Bewertungsportalbetreibern vertreten zu lassen - sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir gerne die Kostendeckungsanfrage für Sie bei Ihrer Versicherung. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Sie erreichen uns  hier über das Kontaktformular.

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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