MRSA-Infektion im Krankenhaus - OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2015 - 26 U 125/13

Gesundheit Arzthaftung
29.05.2015261 Mal gelesen
Der Mensch geht ins Krankenhaus, damit er wieder gesund wird. Die Chancen dafür stehen in der Regel gut. Das Risiko eines Behandlungsfehlers ist zwar da, aber überschaubar. Manchmal lauert die Gefahr allerdings im Verborgenen.

Der vereinfachte Fall: Patientin  P. ließ sich in der Klinik K. operieren. Wegen einer Komplikation kam sie danach in ein anderes Spital, das bei ihr eine Infektion mit MRSA-Erregern  feststellte. "Die kann ich mir nur in der Klinik K. geholt haben", dachte P., waren dort doch auch vier andere Patienten infiziert. Von K. verlangte sie nun deswegen 30 000 Euro Schmerzensgeld.

Das Problem: Wer einen anderen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass dieser andere für Schaden und Schmerzen ursächlich geworden ist. Das ist nicht immer einfach. Deswegen nimmt die Rechtsprechung manchmal eine "Beweislastumkehr" an. Dann muss der andere nachweisen, dass er keine Schuld  hat. Was aber oft schwierig ist.

Das Urteil: Ein Patient muss schadensursächliche Hygienemängel auch dann beweisen, wenn während seines Krankenhausaufenthalts vier weitere MRSA-Infektionen aufgetreten sind. "Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses" (OLG Hamm, Urteil vom 14. 4.2015 - 26 U 125/13 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: P.'s Klage wurde abgewiesen. Es  war ihr trotz eines aufwändigen Sachverständigengutachtens nicht gelungen, Hygienemängel und Ursächlichkeit zu belegen.  Manche Patienten, so der Gutachter, sind schon infiziert, wenn sie ins Krankenhaus kommen. Ein Hygienedefizit sei erst anzunehmen, wenn auf einer Station etwa zehn Patienten betroffen sind.