Der grobe Behandlungsfehler ( hier Hygienefehler ) und die Beweislastumkehr! Aktuelles BGH Urteil!

Gesundheit Arzthaftung
29.06.20082200 Mal gelesen
 
Der BGH hat mit Urteil vom 08.01.2008 über die Anforderungen an den Beweis der Kausalität eines Hygienefehlers bei intraartikulärer Injektion für den entstandenen Schaden zu entscheiden.
 
Im Leitsatz der Entscheidung heisst es:
 
Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion verursacht ist.
 
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
 
Der Kläger hatte wegen einer Kniegelenkserkrankung verschiedene Medikamente intraartikulär injiziert erhalten. Wegen starker Schmerzen im Knie musste der Kläger nach kurzer Zeit stationär behandelt und operiert werden.
 
Der Kläger konnte wegen seiner Kniebeschwerden ( Kniegelenkserguss mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ) längere Zeit den Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Er machte geltend, der Arzt habe bei der Injektion die Hygieneregeln nicht eingehalten.  
 
Die Klage wurde vom Landgericht Mannheim (Az.: 1 0 229/85) abgewiesen, das OLG wies die Berufung des Klägers ebenfalls zurück. Das OLG Karlsruhe nahm zwar an, dass bei der Injektion gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten verstoßen worden sei, was als grober Behandlungsfehler bewertet werden müsste. Als nicht bewiesen erachtete es jedoch, dass dieser grobe Behandlungsfehler auch ursächlich für die Beschwerden des Klägers gewesen sei. Der Kläger hätte diesen Ursachenzusammenhang beweisen müssen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hielt der Revision vor dem BGH nicht stand.
 
Der BGH führt aus, dass die Wertung der Behandlung als grob fehlerhaft beanstandungsfrei sei. Aber dass OLG hatte die Regeln der Beweislastumkehr verkannt: Nach stetiger BGH Rechtsprechung führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zu einer Verlagerung der Beweislast auf die Behandlerseite. Das heisst, der Patient muss lediglich  darlegen, dass der Behandlungsfehler ? hier Hygienefehler ? generell geeignet ist, den Primärschaden hervorzurufen. Nicht beweisen muss der Patient bei einem groben Behandlungsfehler, dass die Schadensverursachung durch den Behandlungsfehler nahe liegt oder wahrscheinlich ist!
 
In dem vorliegenden Fall hatte der Arzt sich unter anderem darauf berufen, dass der Schaden durch eine allergische Reaktion verursacht worden war. Das OLG Karlsruhe hatte dargelegt, dass der Kläger hätte beweisen müssen, dass es sich nicht um eine hyperallergische Reaktion gehandelt habe, die für die Beschwerden anstelle des Behandlungsfehlers ursächlich gewesen sei.
 
Laut BGH hätte jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen der Beweislastumkehr der Arzt den Beweis darüber führen müssen, dass eine allergische Reaktion den Schaden verursacht hat. Dieser Beweis konnte nicht erbracht werden.
 
Dieses Urteil bestätigt die stetige Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern.

 
Bei Fragen zu Behandlungsfehlern steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Anwaltssozietät
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