Invalidität: welche ärztlichen Feststellungen sind für die Anerkennung nötig?

Gesundheit Arzthaftung
02.06.2008974 Mal gelesen

Nach § 7 1 Abs. 1 Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) 94 hängt die Entstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung davon ab, dass ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person führt.

Dabei bestimmt § 7 1 Abs. 1 Satz 3 AUB 94, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie binnen einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und gegenüber dem Versicherer geltend gemacht sein muss. Für die ärztliche Feststellung der Invalidität haben nun das OLG Celle und das OLG Saarbrücken erneut festgehalten, dass bloße Befunderhebungen oder allein ärztliche Kurzberichte nicht ausreichend sind.

Allerdings sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen. So muss sie sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache der Invalidität und die Art der Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergeben. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf der Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will. Deshalb können aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweissicherung nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein. Fehlt es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung oder ist diese unzureichend, besteht kein Invaliditätsanspruch des Versicherten (OLG Celle, 8 U 161/07 und OLG Saarbrücken 5 U 70/07).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.