Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Beweislastumkehr

Gesundheit Arzthaftung
02.05.20082012 Mal gelesen

Oberste Zivilgerichte haben in jüngeren Entscheidungen die bereits vorhandene Rechtsprechung zu Fragen der Beweislastverteilung bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern sowie bei Aufklärungsfehlern bekräftigt und vertiefend erörtert.

Der Patient, der Arzthaftungsansprüche geltend macht, muss konkret darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorgelegen hat, der bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Auch ist von ihm die Ursächlichkeit zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schaden nachzuweisen.

Hinsichtlich der Kausalität von Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden gilt jedoch etwas anderes, wenn ein grober Behandlungsfehler oder ein gravierender Aufklärungsfehler festgestellt werden kann.

Das Thüringen Oberlandesgericht hat in seinen Urteil vom 19.12. 2007 (4 U 171/06) den Begriff des groben Behandlungsfehlers in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend umschrieben, dass ein Verstoß gegen grundlegendes medizinisches Wissen und bewährte Behandlungsstandards vorliegen muss. Das Verhalten des Arztes muss aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheinen. Es muss ein Fehler vorliegen, der dem Arzt "schlechterdings nicht unterlaufen darf".

Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei dem Patienten.

Der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hat ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, bei dem die ärztliche Verordnung des hormonellen Kontrazeptivums Deposiston kontraindiziert war.

Im Falle des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8.1.2008 (VU ZR 118/06) war bei einer Kniegelenksinjektion ein Verstoß "gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten"unterlaufen.

Ein weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18.1. 2007 (1 U 24/06 )beruhte darauf, dass "eine eindeutig erkennbare, sehr schwerwiegende Mehrfachtrümmerfraktur" konservativ statt operativ behandelt worden war.Der Senat hat hier die Frage des groben Behandlungsfehlers offen gelassen, vielmehr auf den "Aufklärungsfehler in Form der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten" abgestellt.

Alle drei Entscheidungen machen deutlich, dass in diesem Zusammenhang der Begutachtung durch Sachverständige überragende Bedeutung zukommt.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat betont, dass auch ein Privatgutachten als "qualifizierter Parteivortrag.......vom Gericht in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen" ist und dass Zweifel oder Unklarheiten "durch ergänzende Begutachtung aufzuklären" sind.

Steht - insbesondere auf Grund einer entsprechenden Begutachtung - fest, dass ein grober Behandlungsfehler gegeben ist, so liegt die nächste Prüfungsstufe nach übereinstimmender Auffassung der Richter in allen drei Entscheidungen darin, dass dieser geeignet sein muss, "einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen"(Thüringer Oberlandesgericht) bzw. "dass der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist"(BGH).

Weitergehende Anforderungen, etwa dass der Fehler den Schaden nahelegen oder wahrscheinlich machen müsste, bestehen nicht.

Wird die Eignung des Fehlers für die Herbeiführung der gesundheitlichen Beeinträchtigung bejaht, so findet eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes statt.

"Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist jedoch nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist "(Thüringer Oberlandesgericht).

"Die fehlerhaft behandelnde Seite"(BGH) muss als Folge der Beweislastumkehr alsdann dartun und nachweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden "durch eine andere Ursache bedingt ist"(BGH). Behauptet der Arzt beispielsweise eine allergische Reaktione (BGH) oder eine angeborene Anomalie (Thüringer OLG) als Schadensursache, so muss er dies nachweisen. Verbleibende Zweifel gehen voll zu seinen Lasten.

Hat die Behandlungsseite, wie in dem Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig, dem Patienten nicht die Möglichkeit gegeben, sich auf Grund umfassender Informationen zwischen einer konservativen Therapie und einer operativen Behandlung zu entscheiden, so muss die Arztseite den Nachweis führen, "dass auch bei zeitnahmer operativer Behandlung keine funktionell vollständige Heilung......herbeigeführt worden wäre".

Insbesondere das Kölner Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass das zur Streitentscheidung angerufene Berufengericht die insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen durch Sachverständige verschiedener Fachrichtungen abklären lassen muss. Die Prozessförderungspflicht des Gerichts geht hier sehr weit.