Pflegerreform – was bringt sie?

Gesundheit Arzthaftung
10.03.20081066 Mal gelesen

Ist betreutes Wohnen die Zukunft? Oder wird der Markt für ambulante Pflegedienste noch wachsen? Das muss man sich fragen angesichts der Zahlen über Pflegebedürftige und die alternde Bevölkerung. Prognosen zufolge könnten die 60-jährigen in 2050 etwa eine Million der deutschen Bevölkerung ausmachen. Die Zahl der 80-Jährigen wird von heute knapp vier Millionen auf rund zehn Millionen im Jahr 2050 steigen. Was aber bedeutet das für die zukünftige Pflegesituation in Deutschland? Bereits in 2004 waren rund 2 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen wurden ambulant versorgt. Fast eine Million Menschen wurden allein durch die Angehörigen gepflegt, die anderen ganz oder teilweise durch ambulante Pflegedienste. Etwa ein Drittel lebte in Pflegeheimen.

Was die Zukunft anbelangt, wird heute schon von einer steigenden Zahl der Pflegefälle ausgegangen: Von heute 2 Millionen wird die Zahl der Pflegefälle laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2010 auf 2,3 Millionen und im Jahr 2020 auf 2,8 Millionen anwachsen.?Soviel zu den Zahlen.

Nun sollte man nicht nur isoliert den Markt sehen. Natürlich ist der Bedarf theoretisch da. Dessen Umsetzung kann aber praktisch scheitern. Viele Patienten bekommen erst gar nicht die notwendige Einstufung, um eine Kostenübernahme über die Kasse zu erhalten. Dann gibt es etliche, die zwar eingestuft sind, bei denen aber der Bedarf trotzdem nicht wirklich gedeckt, sodass eine Aufstockung der Leistungen nicht möglich ist.

Was tun? Manche Sozialministerien der Länder haben hierzu z.B. ein Servicetelefon eingerichtet.  Und ab dem 1. Januar 2009 soll, unter gewissen Voraussetzungen, ein Rechtsanspruch des Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegekassen auf Pflegeberatung eingeführt werden. Dies sieht die Pflegerechtsnovelle vor, die zum 1. Juli 2008 in Kraft treten soll, von der aber einige Bestimmungen auch bereits früher gelten würden.

Durch die Gesetzesänderung ändern wird sich z.B. auch der Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Dieser kann ab dem 1. April 2007 z.B. verrichtungsbezogene krankenspezifische Pflegemaßnahmen auch dann umfassen, wenn dieser Hilfebedarf bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bereits berücksichtigt wurde. Ist also eine Leistung der häuslichen Krankenpflege erforderlich, kann sie daher ab dem 1. April nicht abgelehnt werden mit der Begründung, dass der entsprechende Hilfebedarf als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme bei der Feststellung des Pflegebedarfs schon berücksichtig worden ist. Weiterhin soll für nahe Angehörige von pflegebedürftigen Menschen, die zuhause gepflegt werde, eine sog. Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit geschaffen werden.

 Auch soll für die Betroffenen die Möglichkeit geschaffen werden, bis zu zehn Tagen von der Arbeit fern zu bleiben, wenn auch ohne Entgeltfortzahlung. Trotzdem muss der Arbeitgeber andere Pflichten weiterhin während dieses "besonderen Urlaubs zur Pflege naher Angehöriger" erfüllen. Die rechtliche Einstufung dieses Zeitraums ist noch nicht abschließend geklärt - im Falle von Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wird sich daher für Betroffene bewähren, guten Rat einzuholen.

Beitrag erstellt von:

Helicia Herman

Rechtsanwältin

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