Zum Vorkaufsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung bei Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen

Gesundheit Arzthaftung
26.01.2013734 Mal gelesen
Das VersorgungsstrukturG hat den KV en die Möglichkeit eingeräumt, bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ein Vorkaufsrecht auszuüben.

Um Überversorgung in gesperrten Planungsbereichen abzubauen und dadurch langfristig eine ausgewogenere räumliche Verteilung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherungen zu sichern, erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem VersorgungsstrukturG die Möglichkeit, bei der Ausschreibung von Vertragsarztsitzen zur Nachbesetzung ein Vorkaufsrecht auszuüben. Mit dem Aufkauf der Praxis wird die Nachbesetzung des Praxissitzes ausgeschlossen und damit die Zahl der Praxissitze in dem überversorgten Gebiet reduziert. Mit dem Aufkauf der Praxis wird die Nachbesetzung des Praxissitzes ausgeschlossen und damit die Zahl der Praxissitze in dem überversorgten Gebiet reduziert.

Das Vorkaufsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung entsteht, wenn der Zulassungsausschuss einen Nachfolger für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz ausgewählt hat. Die KV kann ihr Vorkaufsrecht ausüben, wenn zwischen dem ausscheidenden Vertragsarzt oder seinem zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben (Verpflichteten) und dem Nachfolger ein Kaufvertrag über die Praxis zustande gekommen ist (§ 463 BGB). Der Zulassungsausschuss hat die Kassenärztliche Vereinigung und den Verpflichteten vor der Erteilung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung an den Nachfolger über die getroffene Auswahlentscheidung zu unterrichten. Der Verpflichtete hat der Kassenärztlichen Vereinigung den Inhalt des mit dem Nachfolger geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kassenärztliche Vereinigung Kenntnis von den genauen Bedingungen des abgeschlossenen Vertrags erhält. Die Ausübung des Vorkaufsrechts steht im Ermessen der KV. Über das allgemeine gesetzgeberische Ziel hinaus, den Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Vorkaufsrecht eine Handlungsoption zum Abbau von Überversorgung in gesperrten Planungsbereichen zu eröffnen, sieht das Gesetz keine weitere inhaltlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung vor.

 Das Vorkaufsrecht der KV gegenüber dem ausscheidenden Vertragsarzt ist durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. Der Lauf dieser Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der KV sowohl die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses als auch der Inhalt des geschlossenen Kaufvertrages mitgeteilt worden ist. Maßgebend für den Beginn der Frist ist also der Zugang der zeitlich nachfolgenden Mitteilung. Die Wirkung des Vorkaufsrechts tritt ein, wenn der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, unanfechtbar geworden ist. Da der Bescheid der KV über die Ausübung des Vorkaufsrechts sowohl von dem Verpflichteten als auch von dem ausgewählten Nachfolger mit der Anfechtungsklage vor dem zuständigen Sozialgericht angefochten werden kann, wird der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dem Nachfolger bekannt zu geben sein.