VGH BW: Zur Irreführung durch die Bezeichnung als Filetstreifen

Gesundheit Arzthaftung
08.11.2012307 Mal gelesen
Ein industrielles Fertigprodukt aus einer Fleischmasse darf nicht einfach als Filet deklariert werden. Dies hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klargestellt.

Vorliegend deklarierte ein Unternehmen im Bereich der Geflügelfleischproduktion seine Produkte als "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten".

 

Die zuständige Lebensmittelaufsicht schritt hiergegen ein und erließ einen Bußgeldbescheid. Darin beanstandete sie, dass das Fleisch industriell hergestellt und verarbeitet wird. Dies geschieht dadurch, dass das angebliche Filet aus einer "erkalteten Masse" gewonnen wird. Diese entsteht dadurch, dass Geflügelbrüste so lange mechanisch behandelt werden, bis sie eine "weiche Struktur" angenommen haben. Im Anschluss daran werden sie mit einem erheblichen Anteil an "brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse" in einen Kunstdarm gefüllt und zerkocht. Hierdurch werde der Verbraucher in die Irre geführt.

 

Das betreffende Unternehmen erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Doch dieses wies die Klage ab. Hiergegen wollte die Firma in Berufung gehen und beantragte deshalb die Zulassung der Berufung.

 

Doch das Oberverwaltungsgericht Baden-Württemberg lehnte diesen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Entscheidung vom 29.10.2012 (Az. 9 S 1353/11) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass durch die gewählte Bezeichnung als Filet der Verbraucher in die Irre geführt wird. Dieser geht hier zu Recht von hochwertigem Fleisch aus, das nicht industriell aus einer "Fleischmasse" hergestellt wird, sondern vielmehr natürlich gewachsen ist. Infolgedessen ist der Bußgeldbescheid rechtmäßig.

 

Diese Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen die Nichtzulassung der Berufung durch einen Verwaltungsgerichtshof kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.

 

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