Zahnarzt muss umfassend über mögliche Nervschädigung bei einer Implantatbehandlung aufklären

Gesundheit Arzthaftung
25.09.2012621 Mal gelesen
Beschluss des OLG Koblenz, 5 U 496/12

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Zahnarzt seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs, aufklären muss. Dieser Beschluss wurde am 21.September 2012 veröffentlicht.

Der beklagte Zahnarzt setzte der Klägerin im Jahre 2008 zwei Implantate ein. Im Rahmen der Behandlung verletzte der Zahnarzt einen Nerven.  Die Klägerin leidet unter einer dauerhaften nicht reversiblen Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen beeinträchtigen die Klägerin täglich.

Dem beklagten Zahnarzt wurde unter anderem vorgeworfen, die Klägerin über die Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt zu haben.
Das Landgericht hatte der Klägerin ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zugesprochen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Zahnarztes hatte vor dem OLG Koblenz keinen Erfolg.

Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären.

Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren.

Im Zivilprozess muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten nach diesen Vorgaben korrekt aufgeklärt hat. Der bloße Hinweis "Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch genügt nicht. Dies verdeutlicht nicht ausreichend, dass ein nicht mehr zu behebender Dauerschaden eintreten kann.

Nach Auffassung des OLG Koblenz hat der beklagte Zahnarzt  im vorliegenden Fall nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin über alle Risiken umfassend, sachgemäß und ausreichend aufgeklärt zu haben. Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, habe sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können.

Und auch durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende Aufklärung der Klägerin erfolgt. Zwar stand im schriftlichen Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der "Nervschädigung". Daraus - so das Oberlandesgericht - erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne.

Wegen der unzureichenden Aufklärung habe die Klägerin - die bei ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte - in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, was zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen der Behandlung führe.

Julia Fellmer, Fachanwältin für Medizinrecht

www.tondorfboehm.de; j.fellmer@tondorfboehm.de