Werbung mit Bezug zur Gesundheit: Health Claims - Neuregelung

Gesundheit Arzthaftung
21.02.20071628 Mal gelesen

EU Verordnung verschärft Zulässigkeit von Health Claims

Innerhalb der EU fehlte es bisher an einer einheitlichen Regelung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) von Lebensmitteln. Bereits 2003 hatte die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag diesbezüglich verabschiedet.

Ziel des Vorschlages ist die Schaffung von mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich durch einheitliche Regelung innerhalb der EU und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Im Hinblick auf steigendes Übergewicht in der Gesellschaft aufgrund von Fehlernährung soll der Verbraucher ausreichende Informationen erhalten, um selbstständig Lebensmittel sinnvoll auswählen zu können.

Im Sommer letzten Jahres einigten sich schließlich die EU-Kommission, das Parlament und der Rat auf den Wortlaut einer Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Sie gilt ab dem 1. Juli 2007. Aufgrund zahlreicher Übergangsfristen wird sie jedoch erst ab dem Jahre 2010 wirklich Anwendung finden.

Im deutschen Recht galt bisher das gesetzgeberische Prinzip, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist. Angaben sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie den Verbraucher nicht irreführen, sich nicht auf Krankheiten beziehen und wissenschaftlich hinreichend abgesichert sind. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht abschließend geregelt, welche Angaben von vorneherein erlaubt sind. Dies entscheidet die Rechtssprechung anhand der Gesamtumstände im Einzelfall. Trotzdem sind aber strenge Anforderungen an die Angaben zu stellen, so dass wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherte Wirkungen nicht beworben werden dürfen.

Anstatt der bisher in Deutschland zulässigen eigenverantwortlichen Bewerbung durch zutreffende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben -sofern nicht krankheitsbezogen - werden solche Angaben zukünftig einer stärkeren Reglementierung unterliegen.
Die EU-Verordnung sieht für die Zulässigkeit solcher Angaben einerseits abschließende Listen, sowie andererseits ein Zulassungsverfahren vor. Sind entsprechende Angaben weder in den Listen enthalten, noch durch das Verfahren zugelassen, sind sie nicht erlaubt.
Das Prinzip der Positivlisten bedeutet, unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Angaben dürfen nur noch gemacht werden, wenn sie auf dieser Liste enthalten sind. Dies gilt auch für Markennamen, die nährwert- oder gesundheitsbezogene Werbebotschaften enthalten. Allerdings ist bisher ungeklärt, welche Wirkungen von Nährstoffen bereits ausreichend wissenschaftlich erfasst sind, um in die Liste aufgenommen zu werden.
Angaben bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos sind von der ausdrücklichen Zulassung durch eine zuständige Stelle erfasst. Als Beleg für diese Angaben müssen wissenschaftliche Studien oder Untersuchungen vorgelegt werden, die für die Prüfung der Angaben relevant sind. Dieser Punkt stellt eine Erweiterung der Möglichkeiten im Vergleich zur deutschen Rechtslage dar, weil krankheitsbezogene Angaben für Lebensmittel in Deutschland bisher pauschal verboten waren.
Das Ziel einer EU- weiten Harmonisierung durch die Verordnung wird allerdings dadurch abgeschwächt, dass Nationalstaaten eigene nationale Hinweissysteme einführen können, durch die dem Verbraucher mitgeteilt wird, ob ein Lebensmittel "gut" oder "schlecht" ist.
Einheitlich geregelt wird diesbezüglich, dass bestimmte Produkte mit einem hohen Anteil an ungesunden Nährstoffen, wie Zucker oder Fett, überhaupt nicht mehr mit Gesundheitsaspekten beworben werden dürfen. Dazu werden zukünftig Nährwertprofile erarbeitet, wobei es bisher noch unklar ist, wie genau diese aussehen werden. Es besteht zumindest die Gefahr, dass sogar sachlich zutreffende Angaben verboten sein werden, wenn die Lebensmittel insgesamt bestimmten Nährwertangaben nicht entsprechen.

Die Neuerungen durch die Verordnung werden sehr kontrovers aufgenommen. Stimmen aus der Lebensmittelwirtschaft bewerten sie als zu restriktiv und befürchten eine Verkürzung der Kommunikationsfreiheit der betroffenen Unternehmen. Zudem werde der Verbraucher bevormundet, der nicht mehr selbst entscheiden könne, was gut für ihn sei. Von Verbraucherschützern wird die Verordnung dagegen als Meilenstein im Kampf gegen Fehlernährung angesehen. Es ginge nicht um Werbeverbote, sondern darum, dass Aussagen der Wahrheit entsprächen und
die Verbraucher sich informieren könnten, was ihre Lebensmittel tatsächlich bewirken würden.

Erst nachdem die Übergangsfristen abgelaufen sind, wird sich zeigen, wie das neue System von den Betroffenen tatsächlich aufgenommen werden wird und ob es geeignet ist, sein vorrangiges Ziel, die Verringerung von Übergewicht in der Gesellschaft, umzusetzen.
Schließlich bleibt zu hoffen, dass bei der Formulierung von Nährwertprofilen die Bedeutung einzelner Lebensmittel im Verhältnis zur Ernährung an sich mit berücksichtigt wird, um ein willkürliche Differenzierung zwischen vermeintlich "guten" und "schlechten" Lebensmitteln zu vermeiden.
Feststeht bereits jetzt, dass Unternehmen sich frühzeitig darauf einstellen sollten, zusätzliche Kosten und Wartezeiten durch das Zulassungsverfahren von vorneherein mit einzuplanen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.