Wenn ein Angehöriger oder eine Angehörige von Ihnen nach einem Unfall, Schlaganfall oder ähnlich schweren Ereignissen im Krankenhaus ist und es eine Patientenverfügung gibt oder Sie Vollmacht für gesundheitliche Entscheidungen haben, sollten Sie schnellstmöglich mit dem Behandlungsteam im Krankenhaus Kontakt aufnehmen.
Sollten Sie den Eindruck gewinnen, dass dort mit den Wünschen oder Verfügungen Ihres Angehörigen nicht angemessen umgegangen wird, oder dass Sie als Bevollmächtigter nicht in Entscheidungen einbezogen werden, sollten Sie versuchen mit dem Chefarzt oder der Chefärztin der Abteilung zu sprechen. Hilft das auch nichts, sollten Sie sich an eine Organisation wenden, die sich mit solchen Problemen befasst - z.B. die Deutsche Hospizstiftung, die ein aktuelles und kostenloses Beratungstelefon hat (0231/ 7380730) - oder Sie können auch direkt einen Rechtsanwalt einschalten. Einen Rechtsanwalt einzuschalten kostet zwar Geld, hat aber den Vorteil, dass Sie hier einen Spezialisten haben, der sich nur für Ihre Interessen einsetzt und der auch mehr Möglichkeiten hat, als Berater am Telefon.
Mithilfe eines auf medizinrechtliche Fragstellungen und insbesondere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten spezialisierten Anwalts haben Sie in der Regel gute Chancen, sich außergerichtlich mit dem Behandlungsteam auf eine gemeinsame Linie zu verständigen, die den Interessen des Patienten entspricht.
Wenn gesprächsweise immer noch keine Einigung zu erzielen sein sollte, kann der Anwalt gerichtlich vorgehen. Eventuell müssen Sie, um den Anwalt in diesem Sinne beauftragen zu können, der gesetzliche Vertreter des Patienten für Rechtsangelegenheiten sein - wenn Sie eine umfassende Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten haben, ist das nicht erforderlich. Der Anspruch auf Umsetzung Ihrer Anordnungen oder der Patientenverfügung wird, da es ja meist auch schnell gehen soll, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
Wenn Sie als Vorsorgebevollmächtigter den Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durchsetzen wollen, kann es in einigen OLG-Bezirken sinnvoll sein, vor einer Klage vor normalen Zivilgerichten aufgrund des § 1904 Abs. 2 BGB (Genehmigung lebensgefährdender Behandlung durch das Vormundschaftsgericht) das Vormundschaftsgericht anzurufen. Es kann aber auch sein, insbesondere, wenn es zusätzlich eine Patientenverfügung gibt, dass das nicht erforderlich und nicht sinnvoll ist. Das muss im Einzelfall mit dem Anwalt geklärt werden.