Der „Private Equity Investor“ beim Unternehmenskauf

GmbH: Geschäftsführende Gesellschafter, Gehaltsverzicht und die liebe Steuer - Fachanwalt klärt auf
09.12.2019221 Mal gelesen
- Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern

Käufer im Rahmen von Unternehmenstranskationen sind vielfach Private-Equity-Investoren. Entscheidender Unterschied dieser Käufergruppe zu den sogenannten strategischen Investoren ist, dass Private-Equity-Investoren grundsätzlich auf einen Exit nach der üblichen Haltefrist von 3-7 Jahren hinarbeitet. Ziel des Investors ist es hierbei, während seiner Haltefrist den Unternehmenswert des Targets signifikant zu steigern. Nicht selten werden Finanzinvestoren im Falle eines Exits auch vorrangig vor den übrigen Gesellschaftern berücksichtigt.

Da der Unternehmenswert von der jeweiligen Umsatz- und Ertragslage der Gesellschaft abhängt, ist es erforderlich, dass das Target idealerweise den Umsatz signifikant steigert, bei gleichzeitig sinkender Kostenquote. Ein Hebel zur Realisierung von Umsatzwachstum ist der Vollzug von M&A Transaktionen. Hierbei wird die Refinanzierung der Akquisition durch den Private-Equity-Investor ganz oder teilweise durch das erworbene Unternehmen geleistet.

 

Ziel-Unternehmen trägt Refinanzierung des Kaufpreises

Private-Equity-Investoren finanzieren Unternehmenskäufe zu einem großen Teil über Kredite, was regelmäßig zu einer hohen Fremdfinanzierungsquote mit entsprechenden Zinszahlungsverpflichtungen führt. Das Target wir durch eine allein zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft (eine sogenannten "NewCo" oder "SPV") gekauft. Diese NewCo  oder SPV wird mit ausreichenden Barmitteln ausgestattet, damit sie den Kaufpreis begleichen kann. Die Barmittel werden in der Regel zu einem gewissen Prozentsatz durch Eigenkapital gespeist, welches dann durch Fremdkapital ergänzt wird. Die Kredite sind vielfach mit einer auf den Exit synchronisierte Endfälligkeit der Rückzahlungsverpflichtungen ausgestaltet. Die laufende Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen wird durch die von der Zielgesellschaft erwirtschafteten Gewinne erbracht. Letztlich haftet das Target  gegenüber den Banken für die zur Finanzierung des Unternehmenserwerbs aufgenommenen Fremdmittel.

In den letzten Jahren sind verschiedene Fälle publik geworden, bei denen Target Unternehmen aufgrund der Finanzierungsstruktur in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind. Um diese zu vermeiden, ist es für Finanzinvestors entscheidend, dass das Target Unternehmen ausreichende Gewinne erwirtschaftet, damit die laufenden Zinszahlungen getilgt werden können.

Finanzinvestoren haben im Gegensatz zu strategischen Investoren kein Interesse daran, das aktive Management der Gesellschaft zu übernehmen. Die Steigerung des Unternehmenswertes soll durch das verbliebene bzw. teilweise auch neu installierte Management erfolgen, welches über Rückbeteiligungen entsprechend finanziell incentiviert wird.  

 

Gesellschaftervereinbarungen sichern den Zugriff der Finanzinvestoren

Private-Equity-Investoren sichern ihre Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von umfangreichen und komplexen Gesellschaftervereinbarung ab. Diese regeln die Pflichten der Gesellschafter untereinander, insbesondere Informations- und Kontrollrechte. Als weitere flankierenden Verträge dienen die Managementverträge, die weitreichende Kataloge von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften vorsehen.

Finanzinvestoren räumen sich zudem die Möglichkeit ein, Anteile des Managements im Rahmen von sogenannten Leaver-Klauseln zu erwerben. Derartige Klauseln greifen insbesondere dann, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung aus einer aktiven Management-Rolle ausscheiden. Hierbei gibt es sogenannte Good-Leaver und Bad-Leaver, wobei die Bad-Leaver deutliche Abschläge bei der Ermittlung des Kaufpreises für die von ihnen gehaltenen Anteile hinnehmen müssen, teilweise bis zur Höhe des Buchwertes ihrer Beteiligung. Hintergrund derartiger Regelungen ist, dass Finanzinvestoren vordringlich ein Interesse an Management-Gesellschaftern haben, die aktiv an der Steigerung des Unternehmenswerts mitarbeiten.

Die vom Management gehaltenen Beteiligungen sind durch die Regelungen der Gesellschaftervereinbarung quasi untrennbar mit denen des Finanzinvestors verbunden. Veräußerungen von Beteiligungen sind durch einzelne Management-Gesellschafter in der Regel nicht möglich, diese können - und müssen - zusammen mit dem Investor verkauft werden.

Diese Mitverkaufspflicht wird durch Drag-along-Regelungen begründet, die sicherstellen sollen, dass der Investor im Falle eines Exits das Unternehmen als Ganzes veräußern kann. Drag-along-Regelungen als Mitveräußerungsverpflichtung sehen vor, dass die Management-Gesellschafter ihre Beteiligungen zusammen mit dem Finanzinvestor zu gleichen Bedingungen veräußern müssen, sofern dieser im Rahmen eines Exits seine Beteiligung veräußert.

 

Beteiligungsstrukturen erfordern frühzeitige Beratung

Finanzinvestoren stellen im Rahmen von komplexen Gesellschaftervereinbarungen sicher, dass sie vollen Durchgriff auf die von ihnen gehaltene Unternehmung während ihrer Haltefrist haben. Insofern ist es für das Management von entscheidender Bedeutung, dass es frühzeitig Klarheit darüber erlangen, was von ihm durch den Finanzinvestor erwartet wird.

Grundsätzlich sind alle für das Unternehmen wesentlichen Management-Entscheidungen mit dem Finanzinvestor abzustimmen und diesem zur Genehmigung vorzulegen. Management-Gesellschafter bewegen sich bei der Beteiligung von Finanzinvestoren grundsätzlich in einem engen Korsett was das laufende Management der Gesellschaft sowie ihre Dispositionsmöglichkeit über die von ihnen gehaltenen Anteile angeht. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend geboten, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auch die Management-Gesellschafter ihrerseits Beratung im Hinblick auf die Tragweite dieser Regelungen einholen.