Kauf einer Arztpraxis

Rechtsanwaltskanzlei - Hamburg - Berlin - München - Frankfurt
13.11.2019228 Mal gelesen
Praxisübernahme, Praxisübernahmevertrag, KV-Zulassung

Bei einer Übernahme einer Arztpraxis müssen viele ökonomische, steuerliche und rechtliche Aspekte beachtet werden. Bei der Praxisübernahme wird der Arzt die Hilfe von spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern in Anspruch nehmen, die den Käuferinteressen Rechnung tragen.

Verfahren des Praxiskaufs

Sucht ein kaufinteressierter Arzt nach einer geeigneten Praxis zum Kauf, sind Kollegen, spezialisierte Anwälte oder Praxisvermittler die erste Anlaufstation. Im gesamten Kaufprozess wird der Käufer von Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung in M&A und Medizinrecht unterstützt. Da der Praxiskauf aufgrund der hohen Kaufpreise und Finanzierungsnotwendigkeit für den Arzt hohe Risiken mit sich bringen, sollten alle unnötigen rechtlichen und finanziellen Risiken durch die professionellen Anwälte vermieden werden.

Hat der Kaufinteressent eine geeignete Praxis gefunden, steht an erster Stelle die finanzielle, steuerliche und rechtliche Überprüfung der Arztpraxis. Für die Prüfung werden umfangreiche Informationen benötigt. Unterlagen, Steuer- und Buchhaltungsunterlagen, Jahresabschlüsse und Verträge werden beim Praxisinhaber abgefragt. Insbesondere bei größeren Praxen, Gemeinschaftspraxen und Kliniken wird vom Kaufinteressenten der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung verlangt. Die Untersuchung der Arztpraxis durch die Berater des Käufers erfolgt im Rahmen des Due Diligence-Prozesses. Durch die Prüfung werden alle relevanten Verhältnisse, wichtigen Verträge, Patientenstruktur und Ertragsaussichten der Praxis untersucht und der Wert der Praxis bestimmt.

Unterdessen muss sich der Käufer um den Erwerb der KV-Zulassung bemühen. Zu beachten ist, dass die KV-Zulassung nicht mit der Arztpraxis mitverkauft wird. Die KV-Zulassung steht unter rechtlichen Gesichtspunkten neben der Praxis. Bei der KV-Zulassung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis, auf dessen Grundlage der Arzt Kassenpatienten behandeln darf.

Was wird im Praxiskaufvertrag geregelt?

Sehr oft wird der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Praxisübernahmevertragsentwurf präsentieren. Dabei muss der Käufer wissen, dass die einzelnen Vertragsregelungen zu verhandeln sind. Sie sind Verhandlungssache! Vor allem muss der "richtige" Kaufpreis zwischen den Parteien abgestimmt werden. Darüber hinaus stellen sich viele Abgrenzungsfragen. Abstimmungsbedarf besteht bei der Frage, ob laufende Verträge, inklusive der Altverbindlichkeiten vom Käufer übernommen werden, oder er neue, eigene Verträge abschließt. Sichergestellt werden muss, dass der Praxismietvertrag mit dem Praxiskauf auf den Käufer übergeht. Der Käufer muss sicherstellen, dass Haftungsrisiken des Verkäufers nach der Übernahme der Praxis auch beim Verkäufer verbleiben. Das ist im Praxisübernahmevertrag zu berücksichtigen.

Die Vertragsverhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer können sich längere Zeit, manchmal über Monate, hinziehen. Der Rechtsanwalt des Käufers muss den Übernahmevertrag so verhandeln, dass auf der Seite des Käufers möglichst wenig Risiken übernommen werden. Er muss Unsicherheiten und gefundene Probleme durch verschuldensunabhängigen Garantien oder Gewährleistungen, die den Verkäufer binden, mittels geeigneter Vertragsklauseln einfangen.

Besonders relevant ist die Kaufpreisgestaltung. Da für den kaufinteressierten Arzt vom Kaufpreis nicht nur die Finanzierung, sondern auch wichtige steuerrechtliche Fragen abhängen, sollten die Vertragsverhandlungen immer auch steuerrechtlich von einem erfahrenen Steuerberater begleitet werden. Der Kaufpreis bildet den Gegenwert zu allen materiellen Gütern der Praxis als auch zu seinen immateriellen Werten (kurz Goodwill).

Steuerliche Situation beim Arztpraxiskauf

Mithilfe des gezahlten Kaufpreises kann der Käufer kostbares Abschreibungsvolumen generieren, womit er in Zukunft steuerlich privilegiert wird. Die zukünftigen Erträge seiner Arztpraxis lassen sich - aus Sicht des Steuerrechts - durch die Abschreibungen reduzieren, was zu einer geringeren Einkommensbesteuerung führt. Mit anderen Worten: Der Praxisübernahmevertrag ist auch aus steuerlichen Gründen richtig zu strukturieren. Die Zuordnung des Kaufpreises tangiert die zukünftige Steuerbelastung des Käufers bei seinen laufenden Gewinnen. Bei dem auf das Inventar entfallenen Kaufpreis erfolgt die Abschreibung über die Restnutzungsdauer. Dagegen wird der Praxiswert nach der Rechtsprechung über 3 bis 10 Jahre abgeschrieben.

Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.rosepartner.de - Tel.: 040 - 41437590

ROSE & PARTNER - Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg

Dr. Schiemzik und sein Anwalts- und Steuerberater-Team unterstützen Ärzte bei Praxiskäufen und -verkäufen sowie bei rechtlichen und steuerlichen Strukturierungen von Gemeinschaftspraxen in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt a.M.