WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren wg. illegaler Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials – Pauschales Bestreiten der Bildidentität reicht

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren wg. illegaler Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials – Pauschales Bestreiten der Bildidentität reicht
07.02.2017153 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Amtsgericht München vom 24.08.2016, Az. 142 C 13905/16

Die Klägerin klagte auf die Erteilung der erforderlichen Auskunft, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung bestritten, dass es sich bei der auf ihrem Internetauftritt verwendeten Fotografie um die gleiche Fotografie handle, wie sie in der Datenbank der Klägerseite zu finden war. Zudem wurde die Urheberschaft des Fotografen in Frage gestellt. Jedoch konnte die Beklagtenseite auch keine andere Person als Urheber des streitgegenständlichen Bildmaterials benennen.

Noch in der Klageerwiderung führte die Klägerin problemlos zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis darüber, dass die von der Beklagten verwendete Fotografie mit der von der Bildagentur vermarkteten Originalfotografie übereinstimmt. Die bestrittene Bildidentität war damit schnell geklärt.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zu der bestrittenen Urheberschaft des Fotografen keine weitläufigen Ausführungen gemacht und lediglich auf die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 UrhG verwiesen, wonach die Urheberschaft bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist. Nachdem die Beklagtenseite im Laufe der Verhandlung ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen ist, war die Verständigung der Parteien auf einen akzeptablen Vergleich schnell gefunden.


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