Sky Abmahnung der JBB Rechtsanwälte – bundesweite Hilfe

Sky Abmahnung der JBB Rechtsanwälte – bundesweite Hilfe
16.03.2016193 Mal gelesen
Wie bereits häufiger in der Vergangenheit liegen uns erneut Abmahnungen des Pay-TV Senders Sky, genauer der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor. Eine dieser Abmahnungen, datiert vom 10.03.2016, welche an ein Hotel adressiert ist.

Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG weist in ihrem Abmahnschreiben darauf hin, dass sie zu den größten deutschen Anbietern von Pay-TV Fernsehprogrammen gehört und hierbei insbesondere die erforderlichen Rechte zur Liveübertragung aller Spiele der Fußballbundesliga besitzt.

Durch die öffentliche Ausstrahlung des Fernsehprogrammes erleide die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG jedes Jahr Verluste in Millionenhöhe.

In einer der uns exemplarisch vorliegenden Abmahnungen sei festgestellt worden, dass in der Betriebsstätte unserer Mandantschaft über einen Sender die Nachberichterstattung zu den Spielen der 1. Fußballbundesliga öffentlich wiedergegeben wurde, ohne dass ein entsprechender Abonnementvertrag vorliege. In der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die dem Anschreiben beiliegt. Parallel wird darauf hingewiesen, dass die anliegende Unterlassungserklärung über die eigentliche Rechtsverletzung hinausgeht.

Des Weiteren werden dem Grunde sowie der Höhe nach Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Rechtsanwälte der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG weisen darauf hin, dass sich hierbei der Schaden nach den entgangenen Lizenzeinnahmen bemisst. Dieser betrüge hierbei entgangene Lizenzeinnahmen in Höhe von 5.388,00 €.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Sky nicht an einer streitigen Auseinandersetzung interessiert ist und bietet an, das im Falle des Abschlusses eines passenden Sky-Abonnementvertrages Sky bereit sei, eine Herabsetzung des Schadensersatzes auf einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu akzeptieren.

Gleichzeitig wird angekündigt, dass sich ein Mitarbeiter der Firma Sky in Kürze mit dem Abgemahnten in Verbindung setzen wird.

Soweit keine Einigung mit dem Mitarbeiter der Firma Sky hinsichtlich eines Sky-Abonnementvertrages zustande käme, würden die Rechtsanwälte der Firma Sky gesondert noch einmal auf den Abmahnadressaten zurückkommen.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Die Frage, wie mit der Abmahnung umzugehen ist, hängt naturgemäß von der Antwort auf die Frage ab, ob die Abmahnung in der Sache berechtigt ist. Soweit es tatsächlich zu einer öffentlichen Ausstrahlung des Programmes des Senders Sky ohne entsprechendes Abonnement gekommen ist, ist zunächst festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche aus der Abmahnung zunächst dem Grunde nach berechtigt sein dürften. Es schließt sich jedoch an die Frage der Berechtigung, die zunächst immer Gegenstand an uns gerichteter Beauftragungen ist, folgende typische Fragen des Mandanten an:

1. Bin ich tatsächlich kontrolliert worden? Ich kann nämlich ausschließen, dass ich Sky ausgestrahlt habe!

Häufig sind wir in der Vergangenheit bei Abmahnungen der Firma Sky mit der Aussage unseres Mandanten konfrontiert worden, dass es tatsächlich zu keiner Ausstrahlung gekommen ist. Vielfach war es so, dass uns unsere Mandanten glaubhaft versichert haben, das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG nicht ausgestrahlt zu haben. Vielfach wurde uns auch in Mandaten mitgeteilt, dass die technischen Voraussetzungen für eine Ausstrahlung überhaupt nicht vorliegen. In diesem Fall sollte zunächst außergerichtlich versucht werden, bei der Gegenseite die entsprechenden Kontrollunterlagen anzufordern. Hierbei ist jedoch zu betonen, dass die Gegenseite zur Vorlage im außergerichtlichen Bereich nicht verpflichtet ist. Vielfach ist es jedoch auch in geeigneten Konstellationen möglich, mit Zeugen zu belegen, dass eine entsprechende öffentliche Ausstrahlung nicht erfolgt ist.

Wir verweisen exemplarisch auf ein von uns geführtes Verfahren vor dem Landgericht Mannheim, dessen Inhalt Sie hier einsehen können.

In dem dort näher beschriebenen Fall war es nämlich so, dass unsere Mandantschaft zum vermeintlichen Zeitpunkt der Ausstrahlung über gar kein Fernsehgerät in ihrer Gastwirtschaft verfügte. Diese Fragen der Beweisführung sollten Sie unbedingt mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in diesem Bereich besprechen.

2. Wenn ich tatsächlich Sky ausgestrahlt habe, war dies überhaupt öffentlich im Sinne des Urhebergesetzes?

Der Frage nach der Öffentlichkeit der Ausstrahlung kommt häufig eine erhebliche Bedeutung zu. Eine Ausstrahlung ist nämlich nur dann urheberrechtlich relevant, wenn in rechtlicher Hinsicht auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit i. S. d. § 19a UrhG wird durch § 15 Abs. 3 UrhG legal definiert.

Denn selbst wenn sich die Wiedergabe des streitgegenständlichen Werkes an mehrere Personen richtet, ist sie nach § 15 Abs. 3 UrhG nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese untereinander persönlich verbunden sind.

Vereinfacht gesagt kommt es hierbei bei Veranstaltungen letztendlich darauf an, ob es sich um eine private Veranstaltung handelt und ob der Eintritt jedermann gestattet wird. Ob eine persönliche Beziehung vorliegt, hängt einerseits von der Zahl der Personen als auch der Art ihrer durch die jeweiligen Umstände geprägten Beziehungen ab. Es bedarf nach der Rechtsprechung noch nicht einmal einer familiären oder freundschaftlichen Verbundenheit. Entscheidend ist vielmehr, ob ein enger gegenseitiger Kontakt besteht.

Hieraus folgt zunächst, dass nicht jede öffentliche Ausstrahlung im Gastronomiebereich gleichzeitig öffentlich sein muss. Wir verweisen auch diesbezüglich auf ein exemplarisches Verfahren, geführt durch unsere Kanzlei, vor dem Landgericht Bielefeld. Nähere Inhalte zu diesem Verfahren finden Sie hier.

3. Was passiert, wenn ich auf eine Abmahnung von Sky nicht reagiere?

Sollten Sie die in den Abmahnungen gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen lassen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass Sie durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entweder mit einer einstweiligen Verfügung belegt werden oder diese direkt Hauptsacheklage gegen Sie erheben. Dies sollte, unabhängig davon, ob der Verstoß tatsächlich vorliegt, unbedingt vermieden werden. Es bietet sich hierbei grundsätzlich die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nach Auffassung auch in den Fällen an, in denen nachweislich Sky nicht ausgestrahlt wurde. Hierbei entgeht man der Gefahr hoher Streitwerte im gerichtlichen Verfahren. Man sollte sodann im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz versuchen, die geltend gemachten übrigen Annexansprüche, d.h. etwaige Schadensersatzansprüche sowie Anwaltskosten zurückzuweisen. Auch wenn in diesem Fall Sky die übrigen Ansprüche sodann gerichtlich verfolgen könnte, wären die Streitwerte in einem solchen Verfahren weitaus geringer und damit das Kostenrisiko erheblich reduziert.

Wird bspw. eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben und kommt es zur Hauptsacheklage, in der auch die Unterlassung miteingeklagt wird, werden regelmäßig Streitwerte alleine nur für die Unterlassung von 25.000,00 € durch die Gerichte angesetzt.

Wie Sie sehen, kommt es gerade bei Angelegenheiten im Urheberbereich auf Spezialwissen an. Wir haben bereits zahlreiche Gastronomen aus der ganzen Bundesrepublik gegen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und auch Hauptsacheklage der Firma Sky erfolgreich vertreten. Sollten auch Sie mit einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG konfrontiert sein, setzen Sie sich unverbindlich mit uns in Verbindung. Wir verfügen über das erforderliche Spezialwissen und wissen im Regelfall genau, wie die Gegenseite auf etwaige Maßnahmen reagiert. Unsere Erfahrung ist hierbei Ihr Vorteil.

Setzen Sie sich mit uns unverbindlich per Email unter ra@kanzlei-heidicker.de in Verbindung und senden uns Ihnen zugegangene Schriftstücke gleich mit. Wir rufen im Regelfall am gleichen Tage zurück. Gerne können Sie uns auch direkt telefonisch kontaktieren. Wir helfen Ihnen bundesweit kompetent und rechtssicher weiter.