Urheberrecht: Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
28.11.20081344 Mal gelesen

"Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt." So steht es in § 93 ZPO.

Der Beklagte, der vor Gericht den Klageanspruch sofort anerkennt, muss also ausnahmsweise die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen, wenn er zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Das gilt nicht nur für Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Rechtsschutz.

Das Landgericht Erfurt hatte sich vor einigen Tagen (Urteil vom 20.11.2008 - Az. 3 O 1140/08) mit der Frage zu beschäftigen, wer die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei einer Urheberrechtsverletzung zu tragen hatte, nachdem der Verfügungsbeklagte die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung (wegen Anbieten des Filmes "Keller der Perversionen" über ein P2P-Netzwerk) sofort als endgültige Regelung anerkannt, aber Kostenwiderspruch erhoben hatte.

Das Gericht hat die Kosten der Verfügungsklägerin, also der Inhaberin der Rechte an besagtem Filmwerk, auferlegt. Denn der Verfügungsbeklagte habe keinen Anlass zum Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben. Er habe nämlich gem. § 97a Abs. 1 UrhG wegen der Urheberverletzung abgemahnt werden müssen.

Zwar behauptete die Verfügungskläger, diese Voraussetzung erfüllt zu haben. Der Verfügungsbeklagte bestritt jedoch, eine Abmahnung erhalten zu haben. Das Gericht entschied dazu:

"Darlegungs- und beweisbelastet für den Zugang der Abmahnung ist zunächst der Verfügungsbeklagte, da ihn die Regelung des § 93 ZPO begünstigt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und ggf. beweisen (BGH Urteil vom 18.07.2003 - VZR 431/02). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handelt, die zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers führt (BGH GRUR 2007, 629-630). Die Verfügungsklägerin ist danach auf das einfache Bestreiten des Verfügungsbeklagten gehalten, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen. Sodann kann der Verfügungsbeklagte qualifiziert bestreiten."

Die Verfügungsklägerin konnte zwar beweisen, dass Sie an dem behaupteten Tag 54 Abmahnschreiben wegen Verletzung der Rechte an dem Film "Keller der Perversionen" verschickt hatte - aber das reichte dem LG Erfurt nicht, denn: "Das Postausgangsbuch enthält keinen Hinweis darüber, an wen die Abmahnungen versandt wurden. Die bloße Summe versandter Schreiben lässt keine verlässliche Einschätzung zu."

Das bedeutet also: Kann der Verfügungskläger nicht beweisen, dass er die Abmahnung überhaupt versendet hat, ist der Abgemahnte (zumindest was die Kosten des Verfügungsverfahrens angeht) aus dem Schneider: Es reicht dann, dass er den Zugang der Abmahnung einfach bestreitet.

Kann der Verfügungskläger aber beweisen, dass er die Abmahnung verschickt hat, weil der Empfänger z.B. im Postausgangsbuch konkret benannt wird, dann muss der Abgemahnte den Zugang qualifiziert bestreiten - was ungleich schwerer ist, als das einfache Bestreiten.


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