WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren wegen unlizenzierter Bildnutzung - Strenge Voraussetzungen für eine Kostentragung des Klägers nach § 93 ZPO

WALDORF FROMMER: Gerichtsverfahren wegen unlizenzierter Bildnutzung - Strenge Voraussetzungen für eine Kostentragung des Klägers nach § 93 ZPO
08.07.2015158 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Amtsgericht München vom 24.06.2014, Az. 142 C 12804/14

Der Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in seinen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein. Vorprozessual hat der Beklagte nach Aufforderung durch die Unterfertigten der Klägerin zunächst die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und Auskunft über den Nutzungszeitraum erteilt.

Im Anschluss jedoch hat die Beklagtenseite nicht den geforderten Schadenerstaz geleistet und der Klägerseite lediglich einen Teil der geschuldeten Rechtsanwaltskosten angeboten.

Nachdem die Klägerin daraufhin Klage auf Zahlung des geforderten Betrages beim Amtsgericht München erhoben hatte, erkannte die Beklagte die Klageforderung an und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

Der Beklagte monierte erfolglos, im Rahmen der Kostentragung sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00 deutlich zu hoch angesetzt wären. Der Beklagte habe daher von einer Reduzierung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ausgehen dürfen und er habe folglich durch seine Zahlungsverweigerung keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die Kosten des Verfahrens seien folglich nach § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Derartige Ausführungen vermochten das Amtsgericht München nicht zu überzeugen.

Zur Kostentragung der Beklagten führte es aus, dass die Ansetzung eines Gegenstandswerts im Bereich von EUR 8.000,00 bis EUR 10.000,00 bei vergleichbaren Fotografien der ständigen Rechtsprechung entsprechen.

Der Beklagte hatte auf ein Vergleichsangebot nicht reagiert, nun jedoch einen vergleichbaren Betrag als berechtigte Schadensersatzforderung anerkannt. Dies zeigt, dass das vorprozessuale Zahlungsangebot des Beklagten nicht ausreichend gewesen ist, um keinen Anlass zur Erhebung der Klage zu geben.

Das Amtsgericht München hat den Beklagten daraufhin antragsgemäß in voller Höhe zur Zahlung des geschuldeten Schadenersatzes und der Rechtsanwaltskosten verurteilt und legte ihm auch die Kosten des Verfahrens auf.

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