Betrifft der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 EG die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis im Rahmen der Ausübung eines freien Berufes für die Patienten, die unabhängig von ihrem Will

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
28.06.2015110 Mal gelesen
Die Urheber verfügen über ein Recht vorbeugender Art, dass es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzung durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten. Dagegen verfügen die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller über ein Recht mit Entschädigungscharakter, das nicht ausgeübt werden kann, bevor ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers durch einen Nutzer für eine öffentliche Wiedergabe verwendet wird oder bereits verwendet worden ist. Die öffentliche Wiedergabe betrifft die „interaktive Übertragung auf Abruf“, die sich dadurch auszeichnet, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Ob nun ein Nutzer eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinei 92/100 EG vornimmt, ist anhand der folgenden Kriterien zu beurteilen.

Hervorzuheben ist zunächst die zentrale Rolle des Nutzers. Zu fragen ist, ob seine Gäste das ausgestrahlte Werk grundsätzlich empfangen können, wenn sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten.
Weiterhin ist der Begriff "Öffentlichkeit" näher zu erläutern. "Öffentlichkeit" bedeutet eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger und muss aus recht vielen Personen bestehen. "Unbestimmt" bedeutet Zugänglichmachung des Werkes in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören.
Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen sind die kumulativen Wirkungen zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Werke den potentiellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sowie darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben.
Nicht unerheblich ist zudem, ob eine öffentliche Wiedergabe den Erwerbszwecken dient. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn z. B. das Tätigwerden des Betreibers eines Hotels, durch das dessen Gäste Zugang zu einem über Rundfunk ausgestrahlten Werk verschafft wird, als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen ist, die erbracht wird, um daraus einen gewissen Nutzen zu ziehen, da das Angebot dieser Dienstleistung sich auf den Standard des Hotels und damit den Preis der Zimmer auswirkt. Oder etwa, wenn die Übertragung zu dem Zweck erfolgt, sich auf die Frequentierung und damit auch auf ihre wirtschaftlichen Ergebnisse auszuwirken, und dazu geeignet ist.
In Bezug auf eine (Zahn-)arztpraxis ist darauf hinzuweisen, dass die Patienten sich zwar innerhalb des Empfangsgebietes des die Tonträger übermittelnden Signals befinden, jedoch nur auf Grund des absichtlichen Tätigwerdens des Zahnarztes in den Genuss der Tonträger kommen können. Ein solcher Zahnarzt wird daher bei der Wiedergabe dieser Tonträger absichtlich tätig. Außerdem bilden die Patienten üblicherweise eine Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist und bilden somit eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger dar, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt haben. Daher handelt es sich nicht um "Personen allgemein". Hinzu kommt, dass bei den Patienten eines Zahnarztes dieser Mehrzahl von Personen unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in dessen Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist. Wenn außerdem die Patienten aufeinander folgen, so sind diese doch, da sie sich in der Anwesenheit abwechseln, in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, insbesondere wenn diese über Rundfunk verbreitet werden.
Schließlich lässt sich nicht bestreiten, dass ein Zahnarzt, der Tonträger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergibt, vernünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines Patientenstamms noch die Preise der von ihm verabfolgten Behandlung erhöhen kann. Daher ist eine solche Wiedergabe für sich genommen nicht geeignet, sich auf die Einkünfte dieses Zahnarztes auszuwirken. Die Patienten einer Zahnarztpraxis begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträger gehört nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.
Nach alledem hat eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks. Eine öffentliche Wiedergabe i. S. d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 liegt damit nicht vor. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.