NOTRUF ABMAHNUNG: Die Abmahnungen von Microsoft durch die Kanzlei FPS - Die Fallgruppen - 1. Teil

NOTRUF ABMAHNUNG: Die Abmahnungen von Microsoft durch die Kanzlei FPS - Die Fallgruppen - 1. Teil
17.06.2015129 Mal gelesen
In diesem dreiteiligen Aufsatz werden wir Ihnen die drei Fallgruppen vorstellen, in denen Microsoft durch die Kanzlei FPS Abmahnungen versenden lässt.

Heute Teil 1: Die Abmahnung wegen angeblich gefälschter Echtheitszertifikate (COA, Certificat of Authenticity).

Die Abmahnungen werden ausnahmslos an Händler verschickt, die zum Beispiel bei eBay tätig sind.

Angeboten werden dabei keine Fälschungen sondern Originale aus verschiedenen wahren Beständen, meist Hardwarehersteller. Microsoft hält den isolierten Verkauf von Echtheitszertifikaten für rechtswidrig.

Das wichtigste zuerst: Abmahnungen in diesem Bereich sind sehr teuer. Meist geht es um einige 1000 € sowie um  einen nicht beziffert werden Lizenzschadensersatzanspruch, der wiederum von Auskünften abhängt.

Also: Ruhe bewahren!

Die uns vorliegenden Abmahnungen haben meist Streitwerte zwischen 150.000 € und 250.000 €.

Es gibt eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die diese Streitwerte bestätigen. Allerdings hat das LG Franfurt am Main, Az. 2-03 O 196/10 Euro 30.000 für richtig gehalten, nicht Euro 150.000, und der Berechnung der Kosten zu Grunde zu gelegen.

Dieser Punkt und damit die Kosten müssen bei Abmahnungen diesen Typus immer infrage gestellt werden.

Auch bei den Auskünften absolute Vorsicht geboten. Werden die Auskünfte unsachgemäß erteilt, wird ein Lizenzschadensersatz berechnet, der empfindlich hoch sein kann. Dies wirkt um so schlimmer, als dass zugleich die Anerkennung des Schadensersatzes gefordert wird.

Der Inhalt dieser Abmahnung besteht  immer aus drei Teilen:

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, vorformuliert.
  2. Zahlung eines erheblichen Geldbetrages (in der Regel die Abmahnkosten von einigen 1000 €)
  3. Auskunftsverlangen zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes.

Jeder der drei Punkte muss für Ihren Einzelfall beurteilt werden.

Zu beachten ist aber folgendes:

BGH-Entscheidung zum Verkauf von Software-Recovery-CDs (BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10)

Der BGH hat bestätigt, dass es unzulässig ist, Echtheitszertifikate, die von Computern abgelöst worden sind, an Recovery-CDs anzubringen und diese dann als Paket weiterzuverkaufen. Im konkreten Fall wurden Datenträger verkauft, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.

ABER:

Es lohnt sich fast immer, dem erhobenen Vorwurf entgegenzutreten. Die Rechtslage ist schwierig und umstritten. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Urteil des EuGH vom 03.07.2012 Oracle/UsedSof, Az. C-128/11) lässt Spielraum für Argumantationen. Danach ist sinngemäß der Handel mit Product Keys nicht grundsätzlich rechtswidrig ist. Zwar hat der EuGH dies nicht ausdrücklich entschieden, jedoch lassen sich viele Grundsätze aus dem gesprochenen Urteil auch auf die hier abgemahnte Situation übertragen. Es kommt auf den genauen Einzelfall an, in dem die Product Keys verkauft wurden.

Tipps bei einer solchen Abmahnung:

Sie müssen beachten:

  • Ignorieren Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung. Sie ist lediglich ein Vorschlag. Sie ist wunschdenken. NICHT UNTERSCHREIBEN.
  • Zahlen Sie den geforderten Betrag nicht ohne den Streitwert zu prüfen.
  • Rufen Sie UNTER KEINEN UMSTÄNDEN BEI DER GEGENSEITE an. 
  • Beachten Sie die Fristen. Lassen Sie sich deutlich VOR Fristablauf von  einem spezialisierten Anwalt beraten.

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten, lassen Sie sich nicht zu übereilten Handlungen hinreißen.

Rufen Sie uns an. Wir besprechen Ihren Ihren Fall und nehmen uns Zeit für Sie.

Wir helfen Ihnen.